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Vaterschaftsanerkennung

Beurkundung beim Jugendamt

 

Eine Vaterschaftsanerkennung müssen Sie als Vater abgeben, wenn Sie zum Zeitpunkt der Geburt nicht mit der Mutter Ihres Kindes verheiratet sind.

Sind Sie mit der Mutter Ihres Kindes verheiratet, gelten Sie kraft Gesetzes als Vater, dann ist eine Vaterschaftsanerkennung nicht notwendig. Nach Anmeldung der Geburt werden Sie ohne weitere Schritte in die Geburtsurkunde eingetragen und sind gemeinsam mit der Mutter sorgeberechtigt.

Wo kann ich die Vaterschaft anerkennen lassen?

Sie müssen Ihre Erklärung zur Anerkennung der Vaterschaft persönlich bei einer zuständigen Stelle abgeben, zum Beispiel:

  • bei Ihrem Jugendamt
  • bei einem Standesamt
  • bei einem Amtsgericht oder
  • bei einem Notar

Die Mutter muss ebenfalls persönlich ihre Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung erklären. Die zuständige Stelle beurkundet die Erklärung des Vaters und die Zustimmung der Mutter. Sie können die Vaterschaftsanerkennung schon vor der Geburt abgeben.

Für einen Termin zur Beurkundung beim Jugendamt Oberhausen, schreiben Sie bitte eine E-Mail an beistandschaft@oberhausen.de

Es ist keine Vaterschaftsanerkennung möglich

wenn die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt mit einem anderen Mann verheiratet ist. Dann ist der Ehemann der Mutter der rechtliche Vater des Kindes.

Ausnahme: Wurde vor der Geburt des Kindes ein Antrag auf Scheidung der Ehe der Mutter eingereicht, können Sie binnen eines Jahres nach der Scheidung eine Vaterschaftsanerkennung abgeben. Für eine rechtsgültige Begründung der Vaterschaft ist allerdings erforderlich, dass die Mutter und deren (Noch-)Ehemann Ihrer Vaterschaftsanerkennung zustimmen. Die Anerkennung wird frühestens mit der rechtskräftigen Scheidung wirksam.

Die Vaterschaftsanerkennung führt nicht dazu, dass dem Vater auch das Sorgerecht zusteht

Wenn Sie nicht mit der Mutter verheiratet sind, dann hat zunächst nur die Mutter das Sorgerecht. Wenn Sie die elterliche Sorge gemeinsam für Ihr Kind wahrnehmen möchten, müssen Sie entsprechende Erklärungen (sogenannte Sorgeerklärungen) abgeben, zum Beispiel beim Jugendamt oder bei einem Notar. Sorgeerklärungen können auch schon vor der Geburt abgegeben werden. Gemeinsames Sorgerecht

Die Vaterschaft gerichtlich feststellen

Wenn der leibliche Vater die Vaterschaft nicht anerkennen möchte oder die Mutter der Vaterschaftsanerkennung nicht zustimmt, kann das Kind, die Mutter oder der mutmaßliche leibliche Vater bei Gericht die Feststellung der Vaterschaft beantragen. Vaterschaftsfeststellung

 

Kontakt

Zuständige Einrichtung:

Ansprechpartner/innen

Gebühren

Die Vaterschaftsanerkennung ist beim Jugendamt gebührenfrei.

Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Geburtsurkunde bzw. Geburtsmitteilung Ihres Kindes
  • vor Geburt des Kindes: der Mutterpass
  • sollte die (werdende) Mutter noch verheiratet sein, ist der Nachweis des bei Gerichts anhängigen Scheidungsverfahrens erforderlich
  • ggf. Scheidungsurteil

Sollte eine der erklärenden Personen nicht über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen, ist die Hinzuziehung eines Dolmetschers notwendig.Dieser darf nicht mit Ihnen verwandt oder verschwägert sein. Auch die an der Beurkundung Beteiligten dürfen nicht untereinander dolmetschen.

Weiterführende Informationen

Kindschaftsrecht