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Fahrlehrerlaubnis

Wer gewerbsmäßig Fahrschüler ausbilden möchte, benötigt eine Fahrlehrerlaubnis. Anträge auf Erteilung einer solchen werden hier entgegen genommen und bearbeitet. Die Voraussetzungen zur Erlangung einer Fahrlehrerlaubnis, Art und Umfang der Ausbildung sind im Fahrlehrergesetz (FahrlG) in der seit dem 01.01.2018 gültigen Fassung geregelt.

Eine Fahrlehrerlaubnis wird erteilt, wenn der Bewerber das 21. Lebensjahr vollendet hat und geistig und körperlich geeignet ist sowie auch fachlich und pädagogisch geeignet ist. Darüber hinaus dürfen gegen den Bewerber keine Tatsachen vorliegen, die ihn für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen.

Der Bewerber muss ferner mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf oder eine gleichwertige Vorbildung besitzen und im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse sein, für die die Fahrlehrerlaubnis erteilt werden soll. Es muss seit mindestens drei Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse B und, sofern die Fahrlehrerlaubnis zusätzlich für die Klasse A, CE oder DE erteilt werden soll, jeweils auch zwei Jahre die Fahrerlaubnis der Klasse A2, CE oder D nachgewiesen werden.

 
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Kontakt

Führerscheinstelle
Am Förderturm 28,
46049 Oberhausen
E-Mail: fuehrerscheinstelle@oberhausen.de

Ansprechpartner/innen

Unterlagen

  • formloser Antrag
  • Lebenslauf
  • beglaubigte Kopie der Geburtsurkunde
  • Kopie des Ausweises und gegebenenfalls einer Meldenescheinigung
  • ärztliches Zeugnis über die Eignung zum Fahrlehrer
  • Abschlusszeugnis der letzten Schule
  • gegebenenfalls Gesellenbrief
  • Nachweis über Fahrerfahrung
  • polizeiliches Führungszeugnis (kann bei Antragstellung mit beantragt werden)
  • Bescheinigung einer Fahrlehrer-Fachschule über die Lehrgangsteilnahme
  • Bescheinigung einer Ausbildungsfahrschule

Weiterführende Informationen

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Fahrlehrerlaubnis
Wer gewerbsmäßig Fahrschüler ausbilden möchte, benötigt eine Fahrlehrerlaubnis. Anträge auf Erteilung einer solchen werden hier entgegen genommen und bearbeitet. Die Voraussetzungen zur Erlangung einer Fahrlehrerlaubnis, Art und Umfang der Ausbildung sind im Fahrlehrergesetz (FahrlG) in der seit dem 01.01.2018 gültigen Fassung geregelt.

Eine Fahrlehrerlaubnis wird erteilt, wenn der Bewerber das 21. Lebensjahr vollendet hat und geistig und körperlich geeignet ist sowie auch fachlich und pädagogisch geeignet ist. Darüber hinaus dürfen gegen den Bewerber keine Tatsachen vorliegen, die ihn für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen.

Der Bewerber muss ferner mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf oder eine gleichwertige Vorbildung besitzen und im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse sein, für die die Fahrlehrerlaubnis erteilt werden soll. Es muss seit mindestens drei Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse B und, sofern die Fahrlehrerlaubnis zusätzlich für die Klasse A, CE oder DE erteilt werden soll, jeweils auch zwei Jahre die Fahrerlaubnis der Klasse A2, CE oder D nachgewiesen werden.

 
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  • gegebenenfalls Gesellenbrief
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  • Bescheinigung einer Fahrlehrer-Fachschule über die Lehrgangsteilnahme
  • Bescheinigung einer Ausbildungsfahrschule

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Fahrlehrer, Fahrschulen, Fahrlehrerschein, Anwärterbefugnis, vorläufigen Fahrlehrerschein https://serviceportal.oberhausen.de:443/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/21020/show
Führerscheinstelle
Am Förderturm 28 46049 Oberhausen
Telefon 0208 825-9003
Fax 0208 825-9132

Herr

Bleckmann

Fachbereichsleitung

4

0208 825-9001
c.bleckmann@oberhausen.de