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Vergnügungssteuer

Der Vergnügungssteuerpflicht unterliegen laut 4. Änderungssatzung zur Vergnügungssteuersatzung der Stadt Oberhausen vom 12.07.2010:

Tanzveranstaltungen,
Striptease, Peepshows und Tabledances sowie Darbietungen ähnlicher Art,
Vorführungen von pornographischen und ähnlichen Filmen und Bildern,
Ausspielungen von Geld oder Gegenständen,
die entgeltliche Benutzung von Spielapparaten,
die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen,
das Angebot sexueller Handlungen gegen Entgelt,
Sex- und Erotikmessen.

Am häufigsten wird die Vergnügungssteuer für die entgeltliche Benutzung  von Spielapparaten erhoben. Die amtlichen Vordrucke zur Erklärung der Spielapparatesteuer finden Sie in der rechten Spalte. Füllen Sie bitte für jeden Monat die Steuererklärung und die entsprechende(n) Anlage(n) aus. Sollte es mit dem Adobe Reader Probleme mit der Darstellung der ausfüllbaren Formulare geben, versuchen Sie es bitte mit einem anderen PDF-Reader, z. B. PDF XChange Viewer.

Der Steuersatz beträgt je Apparat ohne Gewinnmöglichkeit und angefangenem Kalendermonat bei der Aufstellung in:

Spielhallen und ähnlichen Unternehmungen  41,00 EUR
Gaststätten und sonstigen Orten  23,00 EUR

Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit (Geldspielgeräte) beträgt die Steuer  ab 01.01.2017 22 Prozent des monatlichen Einspielergebnisses. Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Brutto-Kasse (Saldo 2-Betrag). Dieser errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zzgl. Röhrenentnahme (sog. Fehlbetrag), abzüglich Röhrenfüllung, Falschgeld und Fehlgeld.

Kontakt

Fachbereich Gewerbe-, Hunde- und Vergnügungssteuer
Schwartzstraße 72,
46045 Oberhausen
E-Mail: gewerbesteuer@oberhausen.de
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Gebühren

Spielhallen und ähnlichen Unternehmungen  41,00 EUR
Gaststätten und sonstigen Orten  23,00 EUR

Vergnügungssteuer

Der Vergnügungssteuerpflicht unterliegen laut 4. Änderungssatzung zur Vergnügungssteuersatzung der Stadt Oberhausen vom 12.07.2010:

Tanzveranstaltungen,
Striptease, Peepshows und Tabledances sowie Darbietungen ähnlicher Art,
Vorführungen von pornographischen und ähnlichen Filmen und Bildern,
Ausspielungen von Geld oder Gegenständen,
die entgeltliche Benutzung von Spielapparaten,
die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen,
das Angebot sexueller Handlungen gegen Entgelt,
Sex- und Erotikmessen.

Am häufigsten wird die Vergnügungssteuer für die entgeltliche Benutzung  von Spielapparaten erhoben. Die amtlichen Vordrucke zur Erklärung der Spielapparatesteuer finden Sie in der rechten Spalte. Füllen Sie bitte für jeden Monat die Steuererklärung und die entsprechende(n) Anlage(n) aus. Sollte es mit dem Adobe Reader Probleme mit der Darstellung der ausfüllbaren Formulare geben, versuchen Sie es bitte mit einem anderen PDF-Reader, z. B. PDF XChange Viewer.

Der Steuersatz beträgt je Apparat ohne Gewinnmöglichkeit und angefangenem Kalendermonat bei der Aufstellung in:

Spielhallen und ähnlichen Unternehmungen  41,00 EUR
Gaststätten und sonstigen Orten  23,00 EUR

Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit (Geldspielgeräte) beträgt die Steuer  ab 01.01.2017 22 Prozent des monatlichen Einspielergebnisses. Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Brutto-Kasse (Saldo 2-Betrag). Dieser errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zzgl. Röhrenentnahme (sog. Fehlbetrag), abzüglich Röhrenfüllung, Falschgeld und Fehlgeld.

Spielhallen und ähnlichen Unternehmungen  41,00 EUR
Gaststätten und sonstigen Orten  23,00 EUR

Steuern, Geldspielgeräte, Geldspielapparate, Automaten, Tanz, Wettbürosteuer, Wettbüro, Prostitution, Sexsteuer, Erotik https://serviceportal.oberhausen.de:443/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/21043/show
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Schwartzstraße 72 46045 Oberhausen
Fax 0208 825-5112

Frau

Susanne

Kegel

Sachbearbeitung

375

0208 825-2568
vergnuegungssteuer@oberhausen.de

Herr

Torsten

Junicke

Sachbearbeitung

369

0208 825-2534
hundesteuer@oberhausen.de

Frau

Kilic

Arbeitsgruppenleitung

167

0208 825-3111
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