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Grundbesitzabgaben
Zu den Grundbesitzabgaben gehöhren die Grundsteuern, die Abfallbeseitigungsgebühren, die Straßenreinigungsgebühren, die Schmutzwasser- und Niederschlagswassergebühren.
Schuldner der Grundbesitzabgaben ist im Regelfall der im Grundbuch eingetragene Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines Grundstückes.
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Grundbesitzabgaben, Körperschaftssteuer, UmsatzsteuerSchwartzstraße 72,
46045 Oberhausen
E-Mail: grundbesitzabgaben@oberhausen.de
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Zu den Grundbesitzabgaben gehöhren die Grundsteuern, die Abfallbeseitigungsgebühren, die Straßenreinigungsgebühren, die Schmutzwasser- und Niederschlagswassergebühren.
Schuldner der Grundbesitzabgaben ist im Regelfall der im Grundbuch eingetragene Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines Grundstückes.
Zu den Aufgaben des Fachbereichs 1-1-70 gehören:
- Grundbesitzabgaben (GBA)
Steuern werden ohne konkrete Gegenleistung erhoben und dienen der allgemeinen Einnahmebeschaffung zur Deckung der städtischen Ausgaben. Die Gebühren werden als Gegenleistung für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen erhoben.
Schuldner der Grundbesitzabgaben ist im Regelfall der Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines Grundstückes. Die Grundbesitzabgaben umfassen die Grundsteuer, die Abfallbeseitigungs-, die Straßenreinigungs-, die Schmutzwasser- und die Niederschlagswassergebühren.
Die Zuständigkeit im Sachgebiet Grundbesitzabgaben richtet sich nach dem Nachnamen des (Grundstücks-) Eigentümers: Aufteilung siehe weiter unten.
- Stadt als Steuerschuldner
Auch die öffentliche Hand unterliegt steuerlichen Verpflichtungen. Mit der Novellierung des Unternehmerbegriffs für juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) im Umsatzsteuerrecht und der Einführung eines neuen § 2b UStG wird die Umsatzbesteuerung der jPdöR einschneidenden Veränderungen unterworfen.
Die Rechtsänderungen, die Verschärfung des Steuerstrafrechts und eine geänderte Betriebsprüfungspraxis machen die Einführung eines internen steuerlichen Kontrollsystems (Tax Compliance Management System – TCMS) notwendig, um den Verwaltungsvorstand sowie die einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in steuerlichen Angelegenheiten abzusichern und somit straf- und haftungsrechtlichen Konsequenzen vorzugreifen.
1-1-70