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Betriebsaufsicht Kindertageseinrichtungen

Im Rahmen der Betriebsaufsicht KTE vertritt die „Entwicklungsplanung (Jugendhilfeplanung) Frühkindliche Bildung, Erziehung und Betreuung“ den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei Verfahren nach §§ 45 SGB VIII. Paragraph 45 SGB VIII regelt die Vergabe der Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung. Eine Erlaubnis wird erteilt, wenn das Wohl der Kinder in der KTE gewährleistet ist. Für diese Einschätzung prüft die „Entwicklungsplanung (Jugendhilfeplanung) Frühkindliche Bildung, Erziehung und Betreuung“ in Kooperation mit dem Landesjugendamt die Räume, die Fachlichkeit und das Personal der KTE. Die Erlaubnis wird einer KTE entzogen, wenn das Wohl der Kinder in der Einrichtung gefährdet ist und keine Bereitschaft bzw. Möglichkeit besteht, die Gefährdung abzuwenden. Für diese Bewertung geht die „Entwicklungsplanung (Jugendhilfeplanung) Frühkindliche Bildung, Erziehung und Betreuung“ u.a. Hinweisen zum Beispiel zu Fehlverhalten oder Straftaten von Fachkräften aus KTE, zu Beschwerden über Einrichtungen, zu besonders schweren Unfällen bei Kindern oder zu personellen Rahmenbedingung nach, die den KTE-Betrieb nachhaltig einschränken. Dafür ist sie Ansprech-partnerin für zum Beispiel Träger, KTE-Mitarbeitern und Eltern.

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Planung, Steuerung, Investitionen
Mülheimer Straße 6,
46049 Oberhausen

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