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Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen
Mit humanitären Aufenthaltstiteln ist in den meisten Fällen die Erteilung eines Aufenthalts gemeint, der aufgrund einer Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gewährt wird. In Fällen, in denen das Vorliegen eines humanitären Grundes vom BAMF festgestellt wird ist die Ausländerbehörde an diese Entscheidung gebunden und führt die Entscheidung des BAMF nur aus. Dabei handelt es sich um einen abgestuften Schutz, der mit gewissen Einschränkungen verbunden sein kann ( z.b. Wohnsitzauflage, Familiennachzug ). Diese Aufenthaltstitel werden von den Mitarbeitern des Schgebietes Asyl erteilt und verlängert.
Außerdem können humanitäre Aufenthaltstitel aufgrund von Regelungen im Aufenthaltsgesetz (AufenthG) erteilt werden, wenn ein humnaitärer Grund vorliegt.
Ein humanitärer Grund kann z.B. eine schwerwiegende Erkrankung sein.
Andere persönliche Gründe können ebenfalls zur Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis führen.
Über manche humanitären Gründe entscheidet das BAMF und die Ausländerbehörde ist an diese Entscheidung gebunden.
Nur wenn keine Zuständigkeit des BAMF gegeben ist, kann die Ausländerbehörde in eigener Zuständigkeit über die Erteilung eines Aufenthaltstitels entscheiden.
Kontakt
Zuständige Einrichtung:
Gebühren
Im Rahmen der Beratung bei Ihrer/Ihrem Sachbearbeiter/in erfahren Sie, welche Gebühren bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erhoben werden.
Unter Umständen sind die Gebühren ermäßigt oder können, beispielsweise bei Bezug öffentlicher Mittel ("Hartz IV") ganz erlassen werden.
Unterlagen
Die benötigten Unterlagen unterscheiden sich, je nachdem aus welchem Grund Sie eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Welche Unterlagen zur Bearbeitung Ihres Antrages notwendig sind, erfahren Sie von Ihrer/Ihrem Sachbearbeiter/in.
Weiterführende Informationen
Mit humanitären Aufenthaltstiteln ist in den meisten Fällen die Erteilung eines Aufenthalts gemeint, der aufgrund einer Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gewährt wird. In Fällen, in denen das Vorliegen eines humanitären Grundes vom BAMF festgestellt wird ist die Ausländerbehörde an diese Entscheidung gebunden und führt die Entscheidung des BAMF nur aus. Dabei handelt es sich um einen abgestuften Schutz, der mit gewissen Einschränkungen verbunden sein kann ( z.b. Wohnsitzauflage, Familiennachzug ). Diese Aufenthaltstitel werden von den Mitarbeitern des Schgebietes Asyl erteilt und verlängert.
Außerdem können humanitäre Aufenthaltstitel aufgrund von Regelungen im Aufenthaltsgesetz (AufenthG) erteilt werden, wenn ein humnaitärer Grund vorliegt.
Ein humanitärer Grund kann z.B. eine schwerwiegende Erkrankung sein.
Andere persönliche Gründe können ebenfalls zur Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis führen.
Über manche humanitären Gründe entscheidet das BAMF und die Ausländerbehörde ist an diese Entscheidung gebunden.
Nur wenn keine Zuständigkeit des BAMF gegeben ist, kann die Ausländerbehörde in eigener Zuständigkeit über die Erteilung eines Aufenthaltstitels entscheiden.
Die benötigten Unterlagen unterscheiden sich, je nachdem aus welchem Grund Sie eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Welche Unterlagen zur Bearbeitung Ihres Antrages notwendig sind, erfahren Sie von Ihrer/Ihrem Sachbearbeiter/in.
Im Rahmen der Beratung bei Ihrer/Ihrem Sachbearbeiter/in erfahren Sie, welche Gebühren bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erhoben werden.
Unter Umständen sind die Gebühren ermäßigt oder können, beispielsweise bei Bezug öffentlicher Mittel ("Hartz IV") ganz erlassen werden.