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behördliche Namensänderung
Die behördliche Namensänderung dient dazu, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen.
Sie hat Ausnahmecharakter und ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich.
Für Kinder ist der Antrag von den sorgeberechtigen Eltern zu stellen.
Zuständig:
Die Namensänderungsbehörde des Wohnortes.
Ansprechpartner/innen
Gebühren
Vornamensänderung 125 - 175 EUR, je nach Verwaltungsaufwand
Familiennamensänderung 300 - 700 EUR, je nach Verwaltungsauswand
Bei Ablehnung eines Antrages werden 50 % der Gebühren fällig; bei Rücknahme durch den Antragsteller wird eine Gebühre in Höhe von 50 EUR fällig.
Unterlagen
Die benötigten Unterlagen werden bei einem Beratungstermin erörtert.