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Auskunftssperre
Wenn einer Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen entstehen kann, trägt die Meldebehörde gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes auf Antrag eine sogenannte „Auskunftssperre“ für zwei Jahre im Melderegister ein.
Im Rahmen des Antrages ist die Gefahrensituation ausführlich zu beschreiben und mit geeigneten Nachweisen in ihrer Glaubwürdigkeit zu untermauern (beispielsweise durch polizeiliche Berichte, Anzeigen oder Protokolle; Gerichtsurteile; ärztliche Bescheinigungen; eidesstattliche Zeugenaussagen).
Eine Auskunftssperre bewirkt, dass eine Melderegisterauskunft nur erteilt wird, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann. Bevor eine Melderegisterauskunft an eine Privatperson oder ein Unternehmen erteilt wird, ist die betroffene Person durch die Meldebehörde anzuhören.
Melderegisterauskünfte an Behörden sind hiervon nicht betroffen.
Eine Auskunftssperre wird auch im Datensatz von Ehepartnern, minderjährigen Kindern und – umgekehrt – bei gesetzlichen Vertretern berücksichtigt, sodass ein Rückschluss auf die Daten der gefährdeten Person nicht möglich ist.
Ein schriftlicher Antrag auf Eintragung einer Auskunftssperre kann als Anlage per E-Mail oder postalisch gesendet werden:
E-Mail: | einwohnermeldewesen@oberhausen.de |
Post: | Stadt Oberhausen Sachgebiet 2 – 3 – 30 – 100 Bahnhofstraße 66 46145 Oberhausen |
Sofern Sie privat nicht die Möglichkeit besitzen, einen Antrag auszudrucken, können Sie selbstverständlich in einer der drei Bürgerservicestellen um Aushändigung eines entsprechenden Formulars bitten.
Bitte beachten Sie, dass Sie weitere Schutzmaßnahmen ergreifen können!
Ihre Daten sind unter Umständen auch bei anderen öffentlichen Stellen wie dem Finanzamt, dem Jugendamt oder bei Gericht gespeichert. Ebenso kommen andere öffentliche Register wie das Ausländerzentralregister oder das zentrale Fahrzeugregister in Betracht. Hier können gegebenenfalls weitere Möglichkeiten zur Sperrung von Daten bestehen.
Sofern eine Gefährdung beispielsweise durch häusliche Gewalt, Zwangsprostitution oder „Gewalt im Namen der Ehre“ besteht, sei auf nachstehende Beratungs- und Hilfeangebote hingewiesen:
- Das bundesweite Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben unter der Telefonnummer +49 (0) 800 116 016 oder im Internet unter „www.hilfetelefon.de“.
- Das bundesweite Hilfetelefon „Gewalt an Männern“ des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen unter der Telefonnummer +49 (0) 800 123 99 00 oder im Internet unter „www.maennerhilfetelefon.de“.
Kontakt
Zuständige Einrichtung:
Gebühren
- gebührenfrei
Wenn einer Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen entstehen kann, trägt die Meldebehörde gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes auf Antrag eine sogenannte „Auskunftssperre“ für zwei Jahre im Melderegister ein.
Im Rahmen des Antrages ist die Gefahrensituation ausführlich zu beschreiben und mit geeigneten Nachweisen in ihrer Glaubwürdigkeit zu untermauern (beispielsweise durch polizeiliche Berichte, Anzeigen oder Protokolle; Gerichtsurteile; ärztliche Bescheinigungen; eidesstattliche Zeugenaussagen).
Eine Auskunftssperre bewirkt, dass eine Melderegisterauskunft nur erteilt wird, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann. Bevor eine Melderegisterauskunft an eine Privatperson oder ein Unternehmen erteilt wird, ist die betroffene Person durch die Meldebehörde anzuhören.
Melderegisterauskünfte an Behörden sind hiervon nicht betroffen.
Eine Auskunftssperre wird auch im Datensatz von Ehepartnern, minderjährigen Kindern und – umgekehrt – bei gesetzlichen Vertretern berücksichtigt, sodass ein Rückschluss auf die Daten der gefährdeten Person nicht möglich ist.
Ein schriftlicher Antrag auf Eintragung einer Auskunftssperre kann als Anlage per E-Mail oder postalisch gesendet werden:
E-Mail: | einwohnermeldewesen@oberhausen.de |
Post: | Stadt Oberhausen Sachgebiet 2 – 3 – 30 – 100 Bahnhofstraße 66 46145 Oberhausen |
Sofern Sie privat nicht die Möglichkeit besitzen, einen Antrag auszudrucken, können Sie selbstverständlich in einer der drei Bürgerservicestellen um Aushändigung eines entsprechenden Formulars bitten.
Bitte beachten Sie, dass Sie weitere Schutzmaßnahmen ergreifen können!
Ihre Daten sind unter Umständen auch bei anderen öffentlichen Stellen wie dem Finanzamt, dem Jugendamt oder bei Gericht gespeichert. Ebenso kommen andere öffentliche Register wie das Ausländerzentralregister oder das zentrale Fahrzeugregister in Betracht. Hier können gegebenenfalls weitere Möglichkeiten zur Sperrung von Daten bestehen.
Sofern eine Gefährdung beispielsweise durch häusliche Gewalt, Zwangsprostitution oder „Gewalt im Namen der Ehre“ besteht, sei auf nachstehende Beratungs- und Hilfeangebote hingewiesen:
- Das bundesweite Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben unter der Telefonnummer +49 (0) 800 116 016 oder im Internet unter „www.hilfetelefon.de“.
- Das bundesweite Hilfetelefon „Gewalt an Männern“ des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen unter der Telefonnummer +49 (0) 800 123 99 00 oder im Internet unter „www.maennerhilfetelefon.de“.
https://serviceportal.oberhausen.de/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/2263061/show