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Personalausweis

Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz - PAuswG)
§ 1  Ausweispflicht; Ausweisrecht

Link zum Personalausweisgesetz

Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind verpflichtet, einen gültigen Ausweis zu besitzen, sobald sie 16 Jahre alt sind und der allgemeinen Meldepflicht unterliegen oder, ohne ihr zu unterliegen, sich überwiegend in Deutschland aufhalten. Sie müssen ihn auf Verlangen einer zur Feststellung der Identität berechtigten Behörde vorlegen und es ihr ermöglichen, ihr Gesicht mit dem Lichtbild des Ausweises abzugleichen. Vom Ausweisinhaber darf nicht verlangt werden, den Personalausweis zu hinterlegen oder in sonstiger Weise den Gewahrsam aufzugeben. Dies gilt nicht für zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden sowie in den Fällen der Einziehung und Sicherstellung.
Bei Personen unter 24 Jahren  beträgt die Gültigkeit des Personalausweises 6 Jahre. Bei über 24 jährigen Personen beträgt die Gültigkeit 10 Jahre.
 
Lichtbilder für die Beantragung eines Personalausweises können in jeder Bürgerservicestelle an den dafür vorhandenen Terminals erstellt werden.

Gebühren

Vorläufiger Personalausweis; Gebühr: 10,00 EUR
Person unter 24 Jahre; Gebühr: 22,80 EUR
Person über 24 Jahre; Gebühr: 37,00 EUR (seit dem 01.01.2021)

Unterlagen

  • Alter Personalausweis
  • Biometrisches Lichtbild
  • ggf. standesamtliche Urkunde (Geburts- oder Heiratsurkunde)

Personen, die kürzlich die deutsches Staatsangehörigkeit im Wege der Einbürgerung erhalten haben, nformieren sich vor Beantragung bitte telefonisch, über die mitzubringenden Unterlagen.

Weiterführende Informationen

Der vorläufige Personalausweis kann am Tag der Beantragung unmittelbar mitgenommen werden. Endgültige Dokumente haben eine Produktionszeit von etwa 4 Wochen. Sie erhalten im Zuge der Beantragung ein Abholdatum für Ihren endgültigen Personalausweis. Bitte kommen Sie nicht vor diesem Abholdatum, auch wenn Sie in der Zwischenzeit einen Brief der Bundesdruckerei erhalten. Das Identitätsdokument liegt dann noch nicht zur Abholung bereit.

Abholauskunft Personalausweis

Zum 02.08.2021 tritt die Änderung des Personalausweisgesetzes in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt ist jede/r Antragsteller/in verpflichtet ihre/seine Fingerabdrücke im Zuge der Beantragung abzugeben. Dieses gilt nicht für vorläufige Personalausweise.

Weitere Informationen hierzu erhalten Sie unter den nachfolgenden Links:

https://www.personalausweisportal.de

 

Informationen über den Personalausweis und den Online-Ausweis

https://www.personalausweisportal.de/ihr-personalausweis

 

Online-Version dieser Broschüre

https://www.ausweisapp.bund.de

(Download der AusweisApp2 für den Online-Ausweis, Videos zur Handhabung des Online-Ausweises, Support per Telefon und E-Mail)

 

https://www.bsi.bund.de/BSIFB

Informationen über Ihre Sicherheit im Internet

 

Personalausweis
Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz - PAuswG)
§ 1  Ausweispflicht; Ausweisrecht

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Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind verpflichtet, einen gültigen Ausweis zu besitzen, sobald sie 16 Jahre alt sind und der allgemeinen Meldepflicht unterliegen oder, ohne ihr zu unterliegen, sich überwiegend in Deutschland aufhalten. Sie müssen ihn auf Verlangen einer zur Feststellung der Identität berechtigten Behörde vorlegen und es ihr ermöglichen, ihr Gesicht mit dem Lichtbild des Ausweises abzugleichen. Vom Ausweisinhaber darf nicht verlangt werden, den Personalausweis zu hinterlegen oder in sonstiger Weise den Gewahrsam aufzugeben. Dies gilt nicht für zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden sowie in den Fällen der Einziehung und Sicherstellung.
Bei Personen unter 24 Jahren  beträgt die Gültigkeit des Personalausweises 6 Jahre. Bei über 24 jährigen Personen beträgt die Gültigkeit 10 Jahre.
 
Lichtbilder für die Beantragung eines Personalausweises können in jeder Bürgerservicestelle an den dafür vorhandenen Terminals erstellt werden.
  • Alter Personalausweis
  • Biometrisches Lichtbild
  • ggf. standesamtliche Urkunde (Geburts- oder Heiratsurkunde)

Personen, die kürzlich die deutsches Staatsangehörigkeit im Wege der Einbürgerung erhalten haben, nformieren sich vor Beantragung bitte telefonisch, über die mitzubringenden Unterlagen.

Der vorläufige Personalausweis kann am Tag der Beantragung unmittelbar mitgenommen werden. Endgültige Dokumente haben eine Produktionszeit von etwa 4 Wochen. Sie erhalten im Zuge der Beantragung ein Abholdatum für Ihren endgültigen Personalausweis. Bitte kommen Sie nicht vor diesem Abholdatum, auch wenn Sie in der Zwischenzeit einen Brief der Bundesdruckerei erhalten. Das Identitätsdokument liegt dann noch nicht zur Abholung bereit.

Abholauskunft Personalausweis

Zum 02.08.2021 tritt die Änderung des Personalausweisgesetzes in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt ist jede/r Antragsteller/in verpflichtet ihre/seine Fingerabdrücke im Zuge der Beantragung abzugeben. Dieses gilt nicht für vorläufige Personalausweise.

Weitere Informationen hierzu erhalten Sie unter den nachfolgenden Links:

https://www.personalausweisportal.de

 

Informationen über den Personalausweis und den Online-Ausweis

https://www.personalausweisportal.de/ihr-personalausweis

 

Online-Version dieser Broschüre

https://www.ausweisapp.bund.de

(Download der AusweisApp2 für den Online-Ausweis, Videos zur Handhabung des Online-Ausweises, Support per Telefon und E-Mail)

 

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Vorläufiger Personalausweis; Gebühr: 10,00 EUR
Person unter 24 Jahre; Gebühr: 22,80 EUR
Person über 24 Jahre; Gebühr: 37,00 EUR (seit dem 01.01.2021)

Personalausweis, Ausweis, Perso, Identitätsdokument, Antrag Personalausweis https://serviceportal.oberhausen.de:443/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/22982/show
Bürgerservice Sterkrade
Bahnhofstraße 66 46145 Oberhausen
Bürgerservice Alt-Oberhausen
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Bürgerservice, Bezirksverw.st. Sterkrade
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