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Reisegewerbe

Ein Reisegewerbe betreibt gemäß § 55 GewO, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung (Termin) außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung (feststehenden Gewerbe) oder ohne eine solche zu haben, Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt. Eine Reisegewerbekarte kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und Auflagen verbunden werden. Ebenso ist die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. Ein Reisegewerbe kann grundsätzlich nicht ruhend gelegt werden. Sollten Sie das Reisegewerbe vorübergehend nicht ausüben, genügt es meistens das Finanzamt darüber in Kenntnis zu setzen. Wenn Sie das Reisegewerbe dennoch aufgeben möchten, ist dieses mit Abgabe oder Einreichung der Reisegewerbekarte möglich. Eine Bestätigung wird Ihnen daraufhin ausgehändigt. Sollten Sie im Nachhinein das Reisegewerbe wieder ausführen wollen, dann muss von Ihnen eine neue Reisegewerbekarte beantragt werden.
Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten sind nach § 55 a GewO u. a. die gelegentliche Teilnahme an Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen, Weihnachtsbaumverkauf (kein Selbsterzeuger). Hierzu kann bei der Behörde eine Erlaubnis beantragt werden. Bitte geben Sie dazu lediglich Ihre persönlichen Daten, Veranstaltungsort, -zeit und den Grund an.

Kontakt

Verbraucherschutz: Gewerbe, Lebensmittelüberwachung, Veterinär
Bahnhofstraße 66,
46145 Oberhausen

Ansprechpartner/innen

Gebühren

  • Reisegewerbekarte mit welcher lediglich das -Feilbieten von Waren erlaubt ist: 260,00 Euro
  • Reisegewerbekarte "Schrotthändler": 360,00 Euro
  • Reisegewerbekarte Imbisswagen: 410,00 Euro
  • Reisegewerbekarte für Schausteller: 500,00 Euro
  • Nachträgliche Änderungen: 55,00 Euro
  • Ummeldung einer Reisegwerbekarte: 20,00 Euro
  • Reisegewerbekartenfreie Erlaubnis: 50,00 Euro    

Unterlagen

  • Führungszeugnis
  • Gewerbezentralregisterauszug
  • Auskunft in Steuersachen (Unbedenklichkeitsbescheinigung Finanzamt)
  • 1 Lichtbild
  • ggfl. Bescheinigung gemäß § 43 I Nr. 1 Infektionsschutzgesetzt (früher "Gesundheitszeugnis)
  • Personalausweis oder Reisepass, bei Nicht-EU-Bürgern bitte zusätzlich den elektronischen Aufenthaltstitel, dabei muss Ihnen "Erwerbstätigkeit gestattet" sein

Reisegewerbe Ein Reisegewerbe betreibt gemäß § 55 GewO, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung (Termin) außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung (feststehenden Gewerbe) oder ohne eine solche zu haben, Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt. Eine Reisegewerbekarte kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und Auflagen verbunden werden. Ebenso ist die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. Ein Reisegewerbe kann grundsätzlich nicht ruhend gelegt werden. Sollten Sie das Reisegewerbe vorübergehend nicht ausüben, genügt es meistens das Finanzamt darüber in Kenntnis zu setzen. Wenn Sie das Reisegewerbe dennoch aufgeben möchten, ist dieses mit Abgabe oder Einreichung der Reisegewerbekarte möglich. Eine Bestätigung wird Ihnen daraufhin ausgehändigt. Sollten Sie im Nachhinein das Reisegewerbe wieder ausführen wollen, dann muss von Ihnen eine neue Reisegewerbekarte beantragt werden.
Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten sind nach § 55 a GewO u. a. die gelegentliche Teilnahme an Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen, Weihnachtsbaumverkauf (kein Selbsterzeuger). Hierzu kann bei der Behörde eine Erlaubnis beantragt werden. Bitte geben Sie dazu lediglich Ihre persönlichen Daten, Veranstaltungsort, -zeit und den Grund an.
  • Führungszeugnis
  • Gewerbezentralregisterauszug
  • Auskunft in Steuersachen (Unbedenklichkeitsbescheinigung Finanzamt)
  • 1 Lichtbild
  • ggfl. Bescheinigung gemäß § 43 I Nr. 1 Infektionsschutzgesetzt (früher "Gesundheitszeugnis)
  • Personalausweis oder Reisepass, bei Nicht-EU-Bürgern bitte zusätzlich den elektronischen Aufenthaltstitel, dabei muss Ihnen "Erwerbstätigkeit gestattet" sein
  • Reisegewerbekarte mit welcher lediglich das -Feilbieten von Waren erlaubt ist: 260,00 Euro
  • Reisegewerbekarte "Schrotthändler": 360,00 Euro
  • Reisegewerbekarte Imbisswagen: 410,00 Euro
  • Reisegewerbekarte für Schausteller: 500,00 Euro
  • Nachträgliche Änderungen: 55,00 Euro
  • Ummeldung einer Reisegwerbekarte: 20,00 Euro
  • Reisegewerbekartenfreie Erlaubnis: 50,00 Euro    
Reisegewerbekarten, Wanderhändler, Klinkenputzer, Wandergewerbe, Reisehändler, Fahrbares Gewerbe, Straßenhändler, Straßenverkäufer, Schausteller Gewerbe, Feilbieten, Fliegende Händler, Fliegendes Gewerbe https://serviceportal.oberhausen.de:443/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/22984/show
Verbraucherschutz: Gewerbe, Lebensmittelüberwachung, Veterinär
Bahnhofstraße 66 46145 Oberhausen

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Daniel

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0208 825-3028
daniel.noack@oberhausen.de