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Spielhallenerlaubnis

Wer selbständig als einzelne natürliche Person oder in Form einer juristischen Person (GmbH, AG, Verein, Genossenschaft) eine Spielhalle (Räumlichkeit zum Aufstellen von Spielgeräten) betreibt, muss sowohl eine gewerberechtliche, als auch eine glücksspielrechtliche Erlaubnis besitzen.

Ebenso muss eine bestehende Erlaubnis erweitert werden, wenn andere oder zusätzliche Räumlichkeiten genutzt werden sollen, oder die Person des/der Inhaber(s) wechselt.

Der Antrag muss persönlich vom zukünftigen Gewerbetreibenden, oder der vertretungsberechtigten Person hier in den Diensträumen gestellt werden.

Glücksspielrechtliche Erlaubnis

Seit dem Inkrafttreten des Ersten Glückspieländerungsstaatsvertrages zum 01. Dezember 2012 ist für die Errichtung und den Betrieb einer Spielhalle neben der gewerberechtlichen Erlaubnis auch eine glücksspielrechtliche Erlaubnis erforderlich. Diese Erlaubnis ist zunächst nur für neu errichtete Spielhallen notwendig. Am 28.Oktober 2011 bereits bestehende Spielhallen genießen Bestandsschutz und können mit der schon erteilten gewerberechtlichen Erlaubnis noch bis zum 30. November 2017 ohne glücksspielrechtliche Erlaubnis weiter betrieben werden.

Die glücksspielrechtlichen Anforderungen an Spielhallen, die teilweise auch für bestandsgeschützte Spielhallen gelten, sind dem Gesetz zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages im Land Nordrhein-Westfalen und dem Glückspielstaatsvertrag selbst zu entnehmen.



Gebühren je nach Spielhallengröße

Größe Neuerrichtung Änderungsfreie
Übernahme (75%)
     
weniger als 30 m² 150,00 EUR 112,50 EUR
30 m² bis weniger als 45 m² 600,00 EUR 450,00 EUR
45 m² bis weniger als 60 m² 900,00 EUR 675,00 EUR
60 m² bis weniger als 75 m² 1.200,00 EUR 900,00 EUR
75 m² bis weniger als 90 m² 1.500,00 EUR 1.125,00 EUR
90 m² bis weniger als 105 m² 1.800,00 EUR 1.350,00 EUR
105 m² bis weniger als 120 m² 2.100,00 EUR 1.575,00 EUR
120 m² bis weniger als 135 m² 2.400,00 EUR 1.800,00 EUR
135 m² bis weniger als 150 m² 2.700,00 EUR 2.025,00 EUR
150 m² und größer 3.000,00 EUR 2.250,00 EUR

Kontakt

Verbraucherschutz: Gewerbe, Lebensmittelüberwachung, Veterinär
Bahnhofstraße 66,
46145 Oberhausen

Ansprechpartner/innen

Gebühren

Die Gebühren variieren je nach Größe der Spielhalle.

Gebühren sind in der Beschreibung aufgelistet.

Unterlagen

  • gültiger Personalausweis, ersatzweise gültiger Reisepass mit einer Meldebescheinigung
  • Auskünfte in Steuersachen des Finanzamtes (Firmensitz, sonst Wohnsitz)
  • Grundrisszeichnungen aller Betriebsräume (auch Keller und andere Nebenräume) in dreifacher Ausfertigung
  • Pachtvertrag über die Räumlichkeiten im Original und in Kopie, ersatzweise im Falle von Eigentum einen aktuellen Grundbuchauszug
  • Auszüge aus dem Bundeszentralregister Führungszeugnis (BZR2, Belegart 0) Gewerbezentralregister (GZR3, Belegart 9) Diese Auszüge können Sie bei der Einwohnermeldebehörde des jeweiligen Wohnortes beantragen.


Zusätzliche Antragsunterlagen für juristische Personen

Bei Antragstellung durch eine juristische Person (GmbH, AG, Verein, Genossenschaft) sind neben den genannten Unterlagen zusätzlich vorzulegen:

  • die Auskünfte in Steuersachen auch für die juristische Person, sofern diese bereits im Register eingetragen ist
  • aktueller Auszug aus dem Erfassungsregister (Handelsregister oder Vereinsregister oder Genossenschaftsregister)
  • Original und Kopie des Gründungsbeschlusses oder der Satzung
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (GZR4, Belegart 9)

Dieser Auszug kann auch mit den Auszügen für die natürlichen Personen in den Einwohnermeldebehörden eingeholt werden.

Spielhallenerlaubnis

Wer selbständig als einzelne natürliche Person oder in Form einer juristischen Person (GmbH, AG, Verein, Genossenschaft) eine Spielhalle (Räumlichkeit zum Aufstellen von Spielgeräten) betreibt, muss sowohl eine gewerberechtliche, als auch eine glücksspielrechtliche Erlaubnis besitzen.

Ebenso muss eine bestehende Erlaubnis erweitert werden, wenn andere oder zusätzliche Räumlichkeiten genutzt werden sollen, oder die Person des/der Inhaber(s) wechselt.

Der Antrag muss persönlich vom zukünftigen Gewerbetreibenden, oder der vertretungsberechtigten Person hier in den Diensträumen gestellt werden.

Glücksspielrechtliche Erlaubnis

Seit dem Inkrafttreten des Ersten Glückspieländerungsstaatsvertrages zum 01. Dezember 2012 ist für die Errichtung und den Betrieb einer Spielhalle neben der gewerberechtlichen Erlaubnis auch eine glücksspielrechtliche Erlaubnis erforderlich. Diese Erlaubnis ist zunächst nur für neu errichtete Spielhallen notwendig. Am 28.Oktober 2011 bereits bestehende Spielhallen genießen Bestandsschutz und können mit der schon erteilten gewerberechtlichen Erlaubnis noch bis zum 30. November 2017 ohne glücksspielrechtliche Erlaubnis weiter betrieben werden.

Die glücksspielrechtlichen Anforderungen an Spielhallen, die teilweise auch für bestandsgeschützte Spielhallen gelten, sind dem Gesetz zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages im Land Nordrhein-Westfalen und dem Glückspielstaatsvertrag selbst zu entnehmen.



Gebühren je nach Spielhallengröße

Größe Neuerrichtung Änderungsfreie
Übernahme (75%)
     
weniger als 30 m² 150,00 EUR 112,50 EUR
30 m² bis weniger als 45 m² 600,00 EUR 450,00 EUR
45 m² bis weniger als 60 m² 900,00 EUR 675,00 EUR
60 m² bis weniger als 75 m² 1.200,00 EUR 900,00 EUR
75 m² bis weniger als 90 m² 1.500,00 EUR 1.125,00 EUR
90 m² bis weniger als 105 m² 1.800,00 EUR 1.350,00 EUR
105 m² bis weniger als 120 m² 2.100,00 EUR 1.575,00 EUR
120 m² bis weniger als 135 m² 2.400,00 EUR 1.800,00 EUR
135 m² bis weniger als 150 m² 2.700,00 EUR 2.025,00 EUR
150 m² und größer 3.000,00 EUR 2.250,00 EUR
  • gültiger Personalausweis, ersatzweise gültiger Reisepass mit einer Meldebescheinigung
  • Auskünfte in Steuersachen des Finanzamtes (Firmensitz, sonst Wohnsitz)
  • Grundrisszeichnungen aller Betriebsräume (auch Keller und andere Nebenräume) in dreifacher Ausfertigung
  • Pachtvertrag über die Räumlichkeiten im Original und in Kopie, ersatzweise im Falle von Eigentum einen aktuellen Grundbuchauszug
  • Auszüge aus dem Bundeszentralregister Führungszeugnis (BZR2, Belegart 0) Gewerbezentralregister (GZR3, Belegart 9) Diese Auszüge können Sie bei der Einwohnermeldebehörde des jeweiligen Wohnortes beantragen.


Zusätzliche Antragsunterlagen für juristische Personen

Bei Antragstellung durch eine juristische Person (GmbH, AG, Verein, Genossenschaft) sind neben den genannten Unterlagen zusätzlich vorzulegen:

  • die Auskünfte in Steuersachen auch für die juristische Person, sofern diese bereits im Register eingetragen ist
  • aktueller Auszug aus dem Erfassungsregister (Handelsregister oder Vereinsregister oder Genossenschaftsregister)
  • Original und Kopie des Gründungsbeschlusses oder der Satzung
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (GZR4, Belegart 9)

Dieser Auszug kann auch mit den Auszügen für die natürlichen Personen in den Einwohnermeldebehörden eingeholt werden.

Die Gebühren variieren je nach Größe der Spielhalle.

Gebühren sind in der Beschreibung aufgelistet.
Spielhallen, Geldspielgeräte, Glücksspiel, Glücksspielstaatsvertrag https://serviceportal.oberhausen.de:443/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/24081/show
Verbraucherschutz: Gewerbe, Lebensmittelüberwachung, Veterinär
Bahnhofstraße 66 46145 Oberhausen

Frau

Sina

Malich

B503

0208 825-2323
sina.illmann@oberhausen.de