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Versteigerungsgewerbe

Wer gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigern will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde (Versteigerungserlaubnis). Die Erlaubnis kann natürlichen oder juristischen Personen (z. B. UG, GmbH, AG) erteilt werden. Die Erlaubnis ist zeitlich nicht befristet.

Rechtsgrundlage:
§ 34 Gewerbeordnung (GewO)

Beantragung einer Erlaubnis:
Vor Antragstellung empfiehlt sich zunächst eine telefonische Kontaktaufnahme mit der Ordnungsbehörde (siehe Kontakt/Ansprechpartnerin). So können ein erster kurzer Informationsaustausch und eine Beratung im Hinblick auf die Erlaubnispflicht und das Vorliegen der Voraussetzungen zur Erlaubniserteilung erfolgen. 

Eine persönliche Vorsprache ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. 

Hinweis: 
Öffentliche Bestellung von Versteigerern: 
Öffentliche Versteigerungen (Pfandverkäufe und Notverkäufe) erfordern eine besondere Sachkunde und Zuverlässigkeit, weil diese Versteigerungen zwangsweise angeordnet bzw. durchgeführt werden und der Eigentümer des Versteigerungsgutes auf den Preis und das Mindesgebot keinen Einfluss nehmen kann. Daher dürfen öffentliche Versteigerungen nur von öffentlich bestellten Versteigerern durchgeführt werden. Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung ist, dass der Antragsteller besonders sachkundig und berufserfahren ist. Die öffentliche Bestellung von Verseigerern wird in Nordrhein-Westfalen von den Industrie- und Handelskammern durchgeführt.

Verwaltungsgebühren:
natürliche Personen                       400,00 Euro
juristische Personen                       450,00 Euro

Kontakt

Verbraucherschutz: Gewerbe, Lebensmittelüberwachung, Veterinär
Bahnhofstraße 66,
46145 Oberhausen

Ansprechpartner/innen