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Kindesunterhalt
Aufgrund der aktuellen Coronasituation ist der Zugang zum Concordiahaus nur mit Termin möglich. Weiterhin bitten wir Besucherinnen und Besucher zur Einhaltung der Hygienevorschriften und zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung innerhalb des Gebäudes. Vielen Dank für Ihre Mithilfe.
Unterhaltsanspruch des Kindes
Lebt die Familie zusammen, stellt sich nicht die Frage nach dem Unterhalt. Trennen sich die Eltern hingegen oder leben gar nicht erst zusammen, so ist das Elternteil, welches das Kind nicht in seiner Obhut hat, zu Kindesunterhalt verpflichtet. Dabei besteht der Anspruch auf Kindesunterhalt für minderjährige und volljährige Kinder, die sich noch in der Erstausbildung befinden. In beiden Fällen müssen diese allerdings unverheiratet sein, da mit einer Eheschließung der Unterhaltsanspruch vorrangig auf den eigenen Ehepartner übergeht.
Im Familienrecht ist die die Unterhaltspflicht gesetzlich geregelt. Der Kindesunterhalt steht damit von vorne herein fest, muss nur noch in der Höhe vereinbart werden. Es ergeben sich jedoch in Abhängigkeit des Alters des unterhaltsbedürftigen Kindes einige Besonderheiten. Eine Eheschließung oder Scheidung des Elternpaares selbst hat keinen Einfluss auf die Berechnung.
Es ist zwischen folgenden Kindern zu unterscheiden:
- Minderjährige
- privilegiert Volljährige
- Volljährige
Volljährige sind dann privilegiert und den Minderjährigen in der Rangfolge gleichgestellt, wenn sie:
- sich in allgemeiner Schulausbildung befinden
- nicht älter als 21 Jahre alt sind
- im Haushalt eines Elternteils leben
- noch nicht verheiratet sind
Mindestunterhalt
- Hier verlangt schon das Prinzip der elterlichen Verantwortung den Lebensbedarf sicherzustellen. Für minderjährige und privilegiert volljährige Kinder besteht auf Elternseite eine gesteigerte Pflicht zur Sicherstellung des Kindesunterhalts, daher ist für Minderjährige auch der Mindestunterhalt anhand des sächlichen Existenzminimums geregelt und ergibt sich aus der Düsseldorfer Tabelle.
Wer hilft bei Berechnung des Unterhaltes?
- Das Team Beistandschaft wird Sie gerne in Unterhaltsfragen beraten und unterstützen. Im Streitverfahren kann eine Beistandschaft eingerichtet werden
Bitte vereinbaren Sie telefonisch einen Termin im Bereich Beistandschaften, damit weitere wichtige Dinge vorab besprochen werden können und ausreichend Zeit für die Beratung vorhanden ist.
Ansprechpartnerin | Nachname des Kindes | Telefon | Zimmer |
Frau Abid Frau Dienes Frau Fischer Frau Biegierz Frau Hesse Frau Stelmaszyk | C, D, F, I, J K, N, O, La-Lei, Mas-Meis E, Sch, St, V, Z, Bin – Bq, U, Mül - Mus P, Q, R, S, Y, Br – Bz, Mel - Mis B-Bim, H, Lej – Lz, Ma - Mar A, G, T, W, X, Mo - Mul | 825-9422 825-9326 825-9045 825-9459 825-9302 825-9325 | 121 127 108 107 119 106 |
Gebühren
Unterlagen
- Geburtsurkunde bzw. Geburtsmitteilung des Kindes
- Personalausweis
- Nachweis über Ihre Bankverbindung
- ggf. Schriftverkehr mit Rechtsanwälten
Aufgrund der aktuellen Coronasituation ist der Zugang zum Concordiahaus nur mit Termin möglich. Weiterhin bitten wir Besucherinnen und Besucher zur Einhaltung der Hygienevorschriften und zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung innerhalb des Gebäudes. Vielen Dank für Ihre Mithilfe.
Unterhaltsanspruch des Kindes
Lebt die Familie zusammen, stellt sich nicht die Frage nach dem Unterhalt. Trennen sich die Eltern hingegen oder leben gar nicht erst zusammen, so ist das Elternteil, welches das Kind nicht in seiner Obhut hat, zu Kindesunterhalt verpflichtet. Dabei besteht der Anspruch auf Kindesunterhalt für minderjährige und volljährige Kinder, die sich noch in der Erstausbildung befinden. In beiden Fällen müssen diese allerdings unverheiratet sein, da mit einer Eheschließung der Unterhaltsanspruch vorrangig auf den eigenen Ehepartner übergeht.
Im Familienrecht ist die die Unterhaltspflicht gesetzlich geregelt. Der Kindesunterhalt steht damit von vorne herein fest, muss nur noch in der Höhe vereinbart werden. Es ergeben sich jedoch in Abhängigkeit des Alters des unterhaltsbedürftigen Kindes einige Besonderheiten. Eine Eheschließung oder Scheidung des Elternpaares selbst hat keinen Einfluss auf die Berechnung.
Es ist zwischen folgenden Kindern zu unterscheiden:
- Minderjährige
- privilegiert Volljährige
- Volljährige
Volljährige sind dann privilegiert und den Minderjährigen in der Rangfolge gleichgestellt, wenn sie:
- sich in allgemeiner Schulausbildung befinden
- nicht älter als 21 Jahre alt sind
- im Haushalt eines Elternteils leben
- noch nicht verheiratet sind
Mindestunterhalt
- Hier verlangt schon das Prinzip der elterlichen Verantwortung den Lebensbedarf sicherzustellen. Für minderjährige und privilegiert volljährige Kinder besteht auf Elternseite eine gesteigerte Pflicht zur Sicherstellung des Kindesunterhalts, daher ist für Minderjährige auch der Mindestunterhalt anhand des sächlichen Existenzminimums geregelt und ergibt sich aus der Düsseldorfer Tabelle.
Wer hilft bei Berechnung des Unterhaltes?
- Das Team Beistandschaft wird Sie gerne in Unterhaltsfragen beraten und unterstützen. Im Streitverfahren kann eine Beistandschaft eingerichtet werden
Bitte vereinbaren Sie telefonisch einen Termin im Bereich Beistandschaften, damit weitere wichtige Dinge vorab besprochen werden können und ausreichend Zeit für die Beratung vorhanden ist.
Ansprechpartnerin | Nachname des Kindes | Telefon | Zimmer |
Frau Abid Frau Dienes Frau Fischer Frau Biegierz Frau Hesse Frau Stelmaszyk | C, D, F, I, J K, N, O, La-Lei, Mas-Meis E, Sch, St, V, Z, Bin – Bq, U, Mül - Mus P, Q, R, S, Y, Br – Bz, Mel - Mis B-Bim, H, Lej – Lz, Ma - Mar A, G, T, W, X, Mo - Mul | 825-9422 825-9326 825-9045 825-9459 825-9302 825-9325 | 121 127 108 107 119 106 |
- Geburtsurkunde bzw. Geburtsmitteilung des Kindes
- Personalausweis
- Nachweis über Ihre Bankverbindung
- ggf. Schriftverkehr mit Rechtsanwälten