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Amtsvormundschaft

Das Jugendamt ist bestellter Vormund bei

  • Ruhen der elterlichen Sorge bei rechtlichem oder tatsächlichem Hindernis
  • Tod des sorgeberechtigten Elternteils oder der sorgeberechtigten Eltern
  • Entzug der elterlichen Sorge bei Gefährdung des Kindeswohls
  • Familienstand des Kindes oder Jugendlichen ist nicht zu ermitteln

Das Jugendamt ist gesetzlicher Vormund bei

  • nicht ehelichen Kindern, solange die Mutter noch minderjährig ist
  • laufenden Adoptionsverfahrens eines Kindes


Die Vormundschaft ist dem Elternrecht nachgebildet und orientiert sich an deren Inhalten.