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Zwangsvollstreckung

Falls offene Forderungen der Stadt Oberhausen trotz Mahnung nicht gezahlt werden, ergreift die Vollstreckungsstelle die erforderlichen Maßnahmen zur zwangsweisen Beitreibung dieser Forderungen. Im Wege der Amtshilfe werden auch Ersuchen anderer Behörden bearbeitet, wenn diese Forderungen gegenüber Einwohnern Oberhausens haben.
Die von der Vollstreckungsstelle durchgeführten Maßnahmen umfassen u.a. :
  • Pfändung durch den Vollziehungsbeamten (vergl. mit Gerichtsvollziehern) in das bewegliche Vermögen (zb. Autopfändung)
  • Pfändung u.a. des Kontos, Lohns, Rente etc.
  • Abnahme der Vermögensauskunft
  • Bei Grundbesitz: Eintragung von Sicherungshypotheken, Zwangsversteigerung
  • Zwangsweise Türöffnung zur Durchsuchung der Wohnung mit dem Ziel der Wegnahme von Vermögenswerten
  • Forderungsaufstellung im Rahmen des Insolvenzverfahrens

Es stehen nachfolgende Ansprechpartner/innen für Sie zur Verfügung. Bitte wenden Sie sich bei Fragen an den/die Sachbearbeiter/in, der/die für Ihren Buchstabenbereich zuständig ist. Die Büros befinden sich im 3. und 4. Obergeschoss des Rathauses Oberhausen, Schwartzstr. 72, 46045 Oberhausen.

Es wird um vorherige Terminabsprache gebeten.

 

A - Bra

Frau Isermann

Brb – Erm

Herr Katner

Ern - Hei

Frau Bischoff

Hej – Kap

Frau Bierschenk

Kaq – Kor

Frau Heiden (Mo/Di)

Kos – Las

Herr Schacht

Lat – Oma

Frau Pooth

Omb – Sah

Frau Sachs

Sai – Sol

Herr Haubenreißer

Som – Z

Frau Ingenpahs

 

 

Zwangsversteigerung
von Immobilien

Frau Frowerk / N.N.

Insolvenzverfahren

Frau Radtke

Amtshilfeersuchen

Frau Czauderna

 

Kontakt

Vollstreckung
Schwartzstraße 72,
46045 Oberhausen

Gebühren

Bei der Durchführung der Zwangsvollstreckung entstehen weitere Kosten (Pfändungsgebühren, Vollstreckungskosten, Gerichtskosten etc.), die vom Schuldner zusätzlich zu tragen sind. 

Die Höhe der Vollstreckungsgebühren und- auslagen richtet sich nach der Höhe der offenen Forderung, siehe auch Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz (KostO NW).