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Zwangsvollstreckung
Falls offene Forderungen der Stadt Oberhausen trotz Mahnung nicht gezahlt werden, ergreift die Vollstreckungsstelle die erforderlichen Maßnahmen zur zwangsweisen Beitreibung dieser Forderungen. Im Wege der Amtshilfe werden auch Ersuchen anderer Behörden bearbeitet, wenn diese Forderungen gegenüber Einwohnern Oberhausens haben.
Die von der Vollstreckungsstelle durchgeführten Maßnahmen umfassen u.a. :
- Pfändung durch den Vollziehungsbeamten (vergl. mit Gerichtsvollziehern) in das bewegliche Vermögen (zb. Autopfändung)
- Pfändung u.a. des Kontos, Lohns, Rente etc.
- Abnahme der Vermögensauskunft
- Bei Grundbesitz: Eintragung von Sicherungshypotheken, Zwangsversteigerung
- Zwangsweise Türöffnung zur Durchsuchung der Wohnung mit dem Ziel der Wegnahme von Vermögenswerten
- Forderungsaufstellung im Rahmen des Insolvenzverfahrens
Bitte wenden Sie sich bei Fragen an den/die Sachbearbeiter/in, der/die für Ihren Buchstabenbereich zuständig ist.
A-Bud: Herr Tebeck
Bue-Gas: Frau Bischoff
Gat-Kai: Frau Ingenpahs
Kaj-Lin: Herr Schacht
Lio-Pip: Herr Katner
Piq-Stac: Frau Kleinophorst
Stad-Z: Frau Sachs
Zwangsversteigerung: Frau Bex-Beschmann
Insolvenzen: Herr Deik
Autopfändung: Herr Haubenreißer
Ansprechpartner/innen
Gebühren
Bei der Durchführung der Zwangsvollstreckung entstehen weitere Kosten (Pfändungsgebühren, Vollstreckungskosten, Gerichtskosten etc.), die vom Schuldner zusätzlich zu tragen sind.
Die Höhe der Vollstreckungsgebühren und- auslagen richtet sich nach der Höhe der offenen Forderung, siehe auch Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz (KostO NW).