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Brandverhütungsschau


Die Brandverhütungsschau durch die Brandschutzdienststelle ist im § 26 des Brandschutz-, Hilfeleistungs- und Katastrophenschutzgesetzes (BHKG) rechtlich geregelt.

Gebäude, Betriebe und Einrichtungen, die in erhöhtem Maße brand- oder explosionsgefährdet sind oder bei Ausbruch eines Brandes oder einer Explosion eine große Anzahl von Personen oder bedeutende Sachwerte gefährdet werden können, sind im Hinblick auf die Belange das Brandschutzes regelmäßig zu überprüfen.

Überprüfungspflichtig sind:

  • Pflege- und Betreuungsobjekte
  • Übernachtungsbetriebe
  • Versammlungsobjekte
  • Unterrichtsobjekte
  • Hochhäuser
  • Verkaufsobjekte
  • Verwaltungsgebäude
  • Ausstellungsobjekte
  • Mittel- und Großgaragen
  • Gewerbeobjekte
  • Sonderobjekte

Die Brandverhütungsschau dient der Feststellung brandschutztechnischer Mängel und Gefahrenquellen sowie der Veranlassung von Maßnahmen, die der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorbeugen und bei einem Brand oder Unglücksfall die Rettung von Menschen und Tieren, den Schutz von Sachwerten sowie wirksame Löscharbeiten ermöglichen. Die Regelungen aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

Die Brandverhütungsschau ist beginnend mit der Nutzung oder Inbetriebnahme je nach Gefährdungsgrad in Zeitabständen von längstens sechs Jahren durchzuführen.