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Tombola
Erteilung von Genehmigungen für örtliche öffentliche, d.h. jedermann zugänglich, Ausspielungen bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen.
Eine öffentliche Tombola darf nur genehmigt werden, wenn
a) für die Veranstaltung ein hinreichendes öffentliches Bedürfnis besteht,
b) der Ertrag Zwecken zugute kommt, die allgemeiner Billigung sicher sind,
c) der Ertrag, die Gewinne und die Kosten in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen, und
d) der Veranstalter genügend Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Tombola sowie zweckentsprechende Verwendung des Ertrages bietet.
Bestimmte Organisationen (z.B. Sportvereine, Kirchengemeinden) können Ausspielungen unter bestimmten Voraussetzungen ohne Genehmigung durchführen.
Es besteht dann nur eine Anzeigepflicht.
Ansprechpartner/innen
Unterlagen
Schriftlicher Antrag per Mail an veranstaltungen@oberhausen.de
Es werden folgende Angaben benötigt:
- Name und Anschrift des Veranstalters
- Anschrift der für die Durchführung verantwortlichen Person
- Art der Ausspielung (Ziehungs- oder Losbriefausspielung)
- Zweck der Ausspielung
- Ort und Zeit der Ausspielung
- Vereinssatzung
- Verteilungsplan
- Gewinnplan
- eine Erklärung des Veranstalters, dass die im Gewinnplan aufgeführten Gewinne bei der Veranstaltung bereitstehen
- eine Verpflichtung des Veranstalters, den Reinertrag unmittelbar nach Beendigung der Veranstaltung dem vorgesehenen Zweck zuzuführen
Fristen
zwei Wochen vor Beginn der Tombola
Weiterführende Informationen
Die unerlaubte Veranstaltung einer öffentlichen Ausspielung ist nach § 286 Strafgesetzbuch strafbar.