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Jugendgerichtshilfe

Beratung und Begleitung

Die Jugendgerichtshilfe berät und begleitet Jugendliche (14-17 Jahre) und Heranwachsende (18-20 Jahre), die mit dem Gesetz in Konfikt gekommen sind. Unser Angebot richtet sich natürlich auch an deren Eltern.

Wir stehen zur Verfügung, wenn es darum geht, Fragen rund um das laufende Ermittlungs- oder Strafverfahren zu beantworten und Unsicherheiten abzubauen. Wir zeichen Möglichkeiten auf, selbst etwas zu unternehmen ,um z. B. den angerichteten Schaden wieder gut zu machen sich mit dem Geschädigten wieder zu vertragen oder auch durch den Besuch von entsprechenden Veranstaltungen der Jugendgerichtshilfe der Staatsanwalschaft bzw. dem Jugendrichter zu zeigen, dass man sein Fehlverhalten einsieht und bereits ist, sich damit auseinanderzusetzten. Wichtig ist dabei, dass die Klienten sich möglichst frühzeitig bei uns melden.

Wir können in jedem Stadium des Vefahrens etwas tun. Die Klienten müssen nicht warten, bis eine Einladung von uns ins Haus kommt, nachdem die Anklageschrift bzw. die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft bei uns eingegangen ist.

Gespräch und Bericht

Wir führen mit den Jugendlichen/Heranwachsenden, gegebenenfalls auch mit den Eltern, zunächst ein Gespräch, bei dem diese die Mögliekeit haben, alle Fragen loszuwerden und aus ihrer Sicht zu erzählen, was eigentlich passiert ist. Die Jugendgerichtshilfe übernimmt nicht die Aufgabe eines Verteidigers, kann aber auf Grund ihrer Erfahrung in der Rgel schon einige Tipps zum weiteren Ablauf des Verfahrens und seinem möglichen Ausgang geben.

Es gehört auch zu unseren Aufgaben, an den Jugendrichter und die Staatsanwaltschaft über die Lebenssituation des  Jugendlichen/Heranwachsenden zu berichten. Den Auftrag dazu erhalten wir unmittelbar aus dem Jugendgerichtsgesetz, wo vorgeschrieben ist, dass in Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende die individuellen Lebensumstände und die Entstehungsgeschichte der Straftat besonders berücksichtigt werden müssen. Die Informationen sollen helfen, am Ende des Verfahrens eine Maßnahme zu finden, die den besonderen Umständen des Einzelfalls gerecht wird. In Ermittelungsverfahren der Staatsanwaltschaft wird von dieser in der Regel schon eine Maßnahme festgesetzt, welche die Bedingung für eine Einstellung des Verfahrens darstellt (z. B. Sozialstungen). Wir werden dann mit den Jugendlichen/Heranwachsenden besprechen, wie und wo sie die Auflage erfüllen können oder ob vielleicht etwas anderes in Frage kommt.

Gerichtsverhandlung und "Strafe"

Wenn es zu einer Gerichtsverhandlung kommt, nimmt ein Vertreter oder eine Vertreterin der Jugendgerichtshilfe daran teil und wird dort noch einmal mündlich etwas zum Werdegang des Jugendlichen/Heranwachsenden berichten. Die Jugendgerichtshile muss dann auch einedn Vorschlag machen, ob das Verfahren z. B. eingestellt werden kann oder eine Verurteilung erfologen soll und was für eine "Strafe" der Richter evtl. verhängen soll.

Bei Heranwachsenden haben wir darüber hinaus die Aufgabe, eine Stellungnahme darüber abzugeben, ob unter Berücksichtigung des jeweiligen Entwicklungsstandes noch die Anwendung des Jugendstrafrechts in Frage kommt oder ob der Angeklagte schon als so erwchsen betrachtet werden kann, das dementsprechend auch das für Erwachsene geltende allgemeine Strafrecht angewandt werden muss. Nach der Gerichtsverhandlung sthen wir weiterhin zur Verfügung, wenn noch Fragen offen bleiben.

Wir haben dann aber nac einer Verurteilung der Einstellung des Verfahrens miteiner entsprechenden Auflage auch gleichzeitig die Aufgabe, die om Jugendrichter verhängten Maßnahmen umzusetzen und müssen dem Gericht auch Mitteilung darüber machen, ob die Auflagen oordnungsgemäß erfüllt werden.

Grundgedanke bei den jugendrichterlichen/staatsanwaltlichen Auflagen ist, dass der Jugendrichter zunächst einmal gar nicht im eigenlichen Sinne bestrafen soll. Die im Jugendgerichtsgesetz aufgeführten Maßnahmen sollen vor allem Anregungen zu einer vernünftigen Lebensführung geben oder auch eine Hilfestellung bei bestimmten Problemen.

Diejenigen Maßnahmen, an deren Umsetzung die Jugendgerichtshilfe direkt beteiligt ist, heißen "Ambulante Maßnahmen". Der Begriff soll verdeutlichen, dass die Jugendlichen/Heranwachsenden hierbei nicht in die Jugendstrafanstalt oder in den Jugendarrest kommen.,
Jugendgerichtshilfe Beratung und Begleitung

Die Jugendgerichtshilfe berät und begleitet Jugendliche (14-17 Jahre) und Heranwachsende (18-20 Jahre), die mit dem Gesetz in Konfikt gekommen sind. Unser Angebot richtet sich natürlich auch an deren Eltern.

Wir stehen zur Verfügung, wenn es darum geht, Fragen rund um das laufende Ermittlungs- oder Strafverfahren zu beantworten und Unsicherheiten abzubauen. Wir zeichen Möglichkeiten auf, selbst etwas zu unternehmen ,um z. B. den angerichteten Schaden wieder gut zu machen sich mit dem Geschädigten wieder zu vertragen oder auch durch den Besuch von entsprechenden Veranstaltungen der Jugendgerichtshilfe der Staatsanwalschaft bzw. dem Jugendrichter zu zeigen, dass man sein Fehlverhalten einsieht und bereits ist, sich damit auseinanderzusetzten. Wichtig ist dabei, dass die Klienten sich möglichst frühzeitig bei uns melden.

Wir können in jedem Stadium des Vefahrens etwas tun. Die Klienten müssen nicht warten, bis eine Einladung von uns ins Haus kommt, nachdem die Anklageschrift bzw. die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft bei uns eingegangen ist.

Gespräch und Bericht

Wir führen mit den Jugendlichen/Heranwachsenden, gegebenenfalls auch mit den Eltern, zunächst ein Gespräch, bei dem diese die Mögliekeit haben, alle Fragen loszuwerden und aus ihrer Sicht zu erzählen, was eigentlich passiert ist. Die Jugendgerichtshilfe übernimmt nicht die Aufgabe eines Verteidigers, kann aber auf Grund ihrer Erfahrung in der Rgel schon einige Tipps zum weiteren Ablauf des Verfahrens und seinem möglichen Ausgang geben.

Es gehört auch zu unseren Aufgaben, an den Jugendrichter und die Staatsanwaltschaft über die Lebenssituation des  Jugendlichen/Heranwachsenden zu berichten. Den Auftrag dazu erhalten wir unmittelbar aus dem Jugendgerichtsgesetz, wo vorgeschrieben ist, dass in Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende die individuellen Lebensumstände und die Entstehungsgeschichte der Straftat besonders berücksichtigt werden müssen. Die Informationen sollen helfen, am Ende des Verfahrens eine Maßnahme zu finden, die den besonderen Umständen des Einzelfalls gerecht wird. In Ermittelungsverfahren der Staatsanwaltschaft wird von dieser in der Regel schon eine Maßnahme festgesetzt, welche die Bedingung für eine Einstellung des Verfahrens darstellt (z. B. Sozialstungen). Wir werden dann mit den Jugendlichen/Heranwachsenden besprechen, wie und wo sie die Auflage erfüllen können oder ob vielleicht etwas anderes in Frage kommt.

Gerichtsverhandlung und "Strafe"

Wenn es zu einer Gerichtsverhandlung kommt, nimmt ein Vertreter oder eine Vertreterin der Jugendgerichtshilfe daran teil und wird dort noch einmal mündlich etwas zum Werdegang des Jugendlichen/Heranwachsenden berichten. Die Jugendgerichtshile muss dann auch einedn Vorschlag machen, ob das Verfahren z. B. eingestellt werden kann oder eine Verurteilung erfologen soll und was für eine "Strafe" der Richter evtl. verhängen soll.

Bei Heranwachsenden haben wir darüber hinaus die Aufgabe, eine Stellungnahme darüber abzugeben, ob unter Berücksichtigung des jeweiligen Entwicklungsstandes noch die Anwendung des Jugendstrafrechts in Frage kommt oder ob der Angeklagte schon als so erwchsen betrachtet werden kann, das dementsprechend auch das für Erwachsene geltende allgemeine Strafrecht angewandt werden muss. Nach der Gerichtsverhandlung sthen wir weiterhin zur Verfügung, wenn noch Fragen offen bleiben.

Wir haben dann aber nac einer Verurteilung der Einstellung des Verfahrens miteiner entsprechenden Auflage auch gleichzeitig die Aufgabe, die om Jugendrichter verhängten Maßnahmen umzusetzen und müssen dem Gericht auch Mitteilung darüber machen, ob die Auflagen oordnungsgemäß erfüllt werden.

Grundgedanke bei den jugendrichterlichen/staatsanwaltlichen Auflagen ist, dass der Jugendrichter zunächst einmal gar nicht im eigenlichen Sinne bestrafen soll. Die im Jugendgerichtsgesetz aufgeführten Maßnahmen sollen vor allem Anregungen zu einer vernünftigen Lebensführung geben oder auch eine Hilfestellung bei bestimmten Problemen.

Diejenigen Maßnahmen, an deren Umsetzung die Jugendgerichtshilfe direkt beteiligt ist, heißen "Ambulante Maßnahmen". Der Begriff soll verdeutlichen, dass die Jugendlichen/Heranwachsenden hierbei nicht in die Jugendstrafanstalt oder in den Jugendarrest kommen.,
Jugendhilfe im Strafverfahren, JGH, JuHiS, Sozialstunden, Jugendstrafverfahren, Jugendgericht, Jugendstrafe, Arrest https://serviceportal.oberhausen.de:443/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/30530/show
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