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Beglaubigung

 

Unter dem Begriff „Beglaubigung“ versteht man im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) die Bestätigung, dass eine Ablichtung („Fotokopie“) oder eine Abschrift mit der vorgelegten Urschrift („Original“) übereinstimmt, oder, dass eine Unterschrift echt ist.

 

Gemäß § 33 VwVfG darf der Bürgerservice Ablichtungen nur beglaubigen, wenn die Urschrift durch eine Behörde ausgestellt wurde oder die beglaubigte Ablichtung zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird. Mit anderen Dokumenten, und wenn öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben ist, suchen Sie bitte einen Notar auf.

Ablichtungen deutscher Personenstandsurkunden (Geburts-, Ehe- und Sterbeurkunden) dürfen ausschließlich durch deutsche Standesämter beglaubigt werden.

Eine Beglaubigung kann nicht erfolgen, wenn die Urschrift nachträglich geändert wurde, z.B. durch Streichung oder Ergänzung, und wenn der Zusammenhang eines aus mehreren Blättern bestehenden Schriftstückes aufgehoben wurde.

Soll eine Ablichtung beglaubigt werden, steht es Ihnen frei, einseitige Ablichtungen mitzubringen oder diese gegen eine Gebühr im Bürgerservice anfertigen zu lassen. Wenn Sie Ablichtungen bereits mitbringen, tackern und heften Sie diese bitte nicht.

Bringen Sie bitte neben Ihrem Personalausweis oder Reisepass die entsprechende Urschrift mit.

Sofern Sie die Beglaubigung einer Ablichtung für eine andere Person beantragen möchten, bringen Sie bitte eine schriftliche Vollmacht und den Personalausweis oder Reisepass dieser Person mit.

 

Gemäß § 34 VwVfG darf der Bürgerservice Unterschriften nur beglaubigen, wenn die Unterschrift in Gegenwart der beglaubigenden Person geleistet wird und das unterschriebene Dokument zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird. Unterschriften ohne zugehörigen Text dürfen ausschließlich Notare beglaubigen.

Bringen Sie bitte Ihren Personalausweis oder Reisepass mit.

 

Die Beurteilung eines Sachverhaltes setzt die Kenntnis über den Inhalt eines Dokumentes voraus, daher ist die Beglaubigung fremdsprachiger Dokumente grundsätzlich ausgeschlossen.

Bitte beachten Sie hierzu die rechtlichen Anforderungen, die an ausländische Urkunden zu stellen sind:

Urkunden aus anderen EU-Mitgliedstaaten sollen in internationaler Form oder zu Deutsch übersetzt vorgelegt werden. Urkunden aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten bedürfen, zusätzlich zur Übersetzung, regelmäßig der Echtheitsbestätigung, bevor diese hier anerkannt werden dürfen (Stichwörter „Legalisation“ und „Apostille“). Eine umfangreiche Übersicht zu diesem Thema finden Sie auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes. Ansonsten erklären wir Ihnen den Sachverhalt gern vor Ort.

Übersetzungen sollen durch einen im Inland öffentlich bestellten oder vereidigten Übersetzer gefertigt werden. Einen geeigneten Übersetzer finden Sie in der Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank des Landes Hessen.

 

Für die Beantragung einer Beglaubigung buchen Sie bitte vorab einen Termin im Internet unter „termine.oberhausen.de“ oder per Telefon unter der Nummer „+49 (0) 208 825 1“.

Voraussetzungen

Gebühren

Beglaubigung einer Ablichtung

  • 2,50 € je Seite
  • 0,50 € je Kopie

Beglaubigung einer Unterschrift

  • 2,50 € je Unterschrift

Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Urschrift bei Beglaubigung einer Ablichtung

  • mit Vollmacht möglich