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Einfache Melderegisterauskunft, gesuchte Person (Buchstabenkreis) N-Z

Einfache Auskünfte aus dem Melderegister gemäß § 44 des Bundesmeldegesetzes (BMG)  an private Dritte dürfen nur dann erteilt werden, wenn die gesuchte Person im Melderegister eindeutig identifiziert werden kann.

Kann die Person im örtlichen Melderegister nicht einwandfrei identifiziert werden, so wird gem. § 44.3 BMG  i. V. m. den Verwaltungsvorschriften zu § 44.3 BMG einen neutrale Auskunft erteilt.
Durch die anfragende Person oder Stelle bedarf es einer Erklärung, dass die angeforderten Daten nicht zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels verwendet werden.
Dies gilt nicht, sofern zuvor gegenüber der Meldebehörde oder der um Auskunft verlangenden Person oder Stelle (z.B. einer Firma/GmbH) die ausdrückliche Einwilligung für einen oder beide dieser Zwecke erteilt wurde.
Sofern die begehrten Daten für gewerbliche Zwecke verwendet werden, sind diese konkret in der Anfrage anzugeben.

Kontakt

Bürgerservice Alt-Oberhausen
Schwartzstraße 72,
46045 Oberhausen
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Gebühren

11,00 EUR

Unterlagen

Die vorsprechende Person hat sich durch ein gültiges Identitätsdokument (Personalausweis, vorläufiger Personalausweis, Reisepass, vorläufiger Reisepass oder gültiges ausländisches Identitätsdokument) auszuweisen.