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Unterhaltsanspruch des Kindes

 

Unterhaltsanspruch des Kindes

Lebt die Familie zusammen, stellt sich nicht die Frage nach dem Unterhalt. Trennen sich die Eltern hingegen oder leben gar nicht erst zusammen, so ist das Elternteil, welches das Kind nicht in seiner Obhut hat, zu Kindesunterhalt verpflichtet. Dabei besteht der Anspruch auf Kindesunterhalt für minderjährige und volljährige Kinder, die sich noch in der Erstausbildung befinden. In beiden Fällen müssen diese allerdings unverheiratet sein, da mit einer Eheschließung der Unterhaltsanspruch vorrangig auf den eigenen Ehepartner übergeht.

Im Familienrecht ist die die Unterhaltspflicht gesetzlich geregelt. Der Kindesunterhalt steht damit von vorne herein fest, muss nur noch in der Höhe vereinbart werden. Es ergeben sich jedoch in Abhängigkeit des Alters des unterhaltsbedürftigen Kindes einige Besonderheiten. Eine Eheschließung oder Scheidung des Elternpaares selbst hat keinen Einfluss auf die Berechnung.

Es ist zwischen folgenden Kindern zu unterscheiden:

  • Minderjährige
  • privilegiert Volljährige
  • Volljährige


Volljährige
 sind dann privilegiert und den Minderjährigen in der Rangfolge gleichgestellt, wenn sie

  • sich in allgemeiner Schulausbildung befinden
  • nicht älter als 21 Jahre alt sind
  • im Haushalt eines Elternteils leben
  • noch nicht verheiratet sind                                                        

Mindesunterhalt

  • Hier verlangt schon das Prinzip der elterlichen Verantwortung den Lebensbedarf sicherzustellen. Für minderjährige und privilegiert volljährige Kinder besteht auf Elternseite eine gesteigerte Pflicht zur Sicherstellung des Kindesunterhalts, daher ist für Minderjährige auch der Mindestunterhalt anhand des sächlichen Existenzminimums geregelt und ergibt sich aus der Düsseldorfer Tabelle.

Wer hilft bei Berechnung des  Unterhaltes?

  • Das Team Beistandschaft wird Sie gerne in Unterhaltsfragen beraten und unterstützen. Im Streitverfahren kann eine Beistandschaft eingerichtet werden.

Bitte vereinbaren Sie telefonisch einen Termin im Bereich Beistandschaften, damit weitere wichtige Dinge vorab besprochen werden können und ausreichend Zeit für die Beratung vorhanden ist.

Ansprechpartnerin

 Nachname des Kindes

Telefon

 Zimmer

Frau Dienes

Frau Hesse

Frau Stelmaszyk

Frau Schmidt

Frau Fischer 

Frau Biegierz

Frau Treiber

K, Z

C, H, J ,L

G, S, T, W, X 

A, D, E, F, M, R, ST, U

Arbeitsgruppenleitung, I, P, Y 

 

B, N, O, SCH, V, 

825-9326

825-9302

825-9325

825-9312

825-9045

825-9459

825-9478

   1.2                    

   1.7

   1.8

   1.3

   1.9

   1.01

   1.10

 

Kontakt

Zuständige Einrichtung:

Gebühren

Die Leistungen der Beistandschaft sind für Sie kostenlos.

Unterlagen

  • Geburtsurkunde bzw. Geburtsmitteilung des Kindes
  • Personalausweis
  • Nachweis über Ihre Bankverbindung
  • ggf. Schriftverkehr mit Rechtsanwälten

Unterhaltsanspruch des Kindes

 

Unterhaltsanspruch des Kindes

Lebt die Familie zusammen, stellt sich nicht die Frage nach dem Unterhalt. Trennen sich die Eltern hingegen oder leben gar nicht erst zusammen, so ist das Elternteil, welches das Kind nicht in seiner Obhut hat, zu Kindesunterhalt verpflichtet. Dabei besteht der Anspruch auf Kindesunterhalt für minderjährige und volljährige Kinder, die sich noch in der Erstausbildung befinden. In beiden Fällen müssen diese allerdings unverheiratet sein, da mit einer Eheschließung der Unterhaltsanspruch vorrangig auf den eigenen Ehepartner übergeht.

Im Familienrecht ist die die Unterhaltspflicht gesetzlich geregelt. Der Kindesunterhalt steht damit von vorne herein fest, muss nur noch in der Höhe vereinbart werden. Es ergeben sich jedoch in Abhängigkeit des Alters des unterhaltsbedürftigen Kindes einige Besonderheiten. Eine Eheschließung oder Scheidung des Elternpaares selbst hat keinen Einfluss auf die Berechnung.

Es ist zwischen folgenden Kindern zu unterscheiden:

  • Minderjährige
  • privilegiert Volljährige
  • Volljährige


Volljährige
 sind dann privilegiert und den Minderjährigen in der Rangfolge gleichgestellt, wenn sie

  • sich in allgemeiner Schulausbildung befinden
  • nicht älter als 21 Jahre alt sind
  • im Haushalt eines Elternteils leben
  • noch nicht verheiratet sind                                                        

Mindesunterhalt

  • Hier verlangt schon das Prinzip der elterlichen Verantwortung den Lebensbedarf sicherzustellen. Für minderjährige und privilegiert volljährige Kinder besteht auf Elternseite eine gesteigerte Pflicht zur Sicherstellung des Kindesunterhalts, daher ist für Minderjährige auch der Mindestunterhalt anhand des sächlichen Existenzminimums geregelt und ergibt sich aus der Düsseldorfer Tabelle.

Wer hilft bei Berechnung des  Unterhaltes?

  • Das Team Beistandschaft wird Sie gerne in Unterhaltsfragen beraten und unterstützen. Im Streitverfahren kann eine Beistandschaft eingerichtet werden.

Bitte vereinbaren Sie telefonisch einen Termin im Bereich Beistandschaften, damit weitere wichtige Dinge vorab besprochen werden können und ausreichend Zeit für die Beratung vorhanden ist.

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B, N, O, SCH, V, 

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Unterhaltspflichtige https://serviceportal.oberhausen.de:443/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/33413/show
Unterhalt, Rechtliche Vertretung
Virchowstraße 83 46047 Oberhausen
Beistandschaft
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