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Freiverkäufliche Arzneimittel im Einzelhandel außerhalb von Apotheken

Der Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln unterliegt der Anzeige- und Sachkundepflicht. Einzelhandelsbetriebe, die beabsichtigen Arzneimittel anzubieten, haben dies vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich mitzuteilen. Eine sachkundige Person muss den Kunden während der gesamten Öffnungszeit der Betriebsstätte zur Verfügung stehen.