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Saldenbestätigung
Gerne können wir für Sie eine Saldenbestätigung vornehmen.
Gemäß Satzung der Stadt Oberhausen über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung)
vom 09.10.2017 ist eine Saldenbestätigung eine gebührenpflichtige Verwaltungsleistung.
Diese Leistung ist gem. Anlage 1, Ziffer 1.1.1 der Satzung, mit 30,- Euro je angefangene halbe Stunde
dem Antragsteller in Rechnung zu stellen.
Anträge auf eine Saldenbestätigung sind schriftlich zu stellen.
Gemäß Satzung der Stadt Oberhausen über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung)
vom 09.10.2017 ist eine Saldenbestätigung eine gebührenpflichtige Verwaltungsleistung.
Diese Leistung ist gem. Anlage 1, Ziffer 1.1.1 der Satzung, mit 30,- Euro je angefangene halbe Stunde
dem Antragsteller in Rechnung zu stellen.
Anträge auf eine Saldenbestätigung sind schriftlich zu stellen.
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Zuständige Einrichtung:
Saldenbestätigung Gerne können wir für Sie eine Saldenbestätigung vornehmen.
Gemäß Satzung der Stadt Oberhausen über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung)
vom 09.10.2017 ist eine Saldenbestätigung eine gebührenpflichtige Verwaltungsleistung.
Diese Leistung ist gem. Anlage 1, Ziffer 1.1.1 der Satzung, mit 30,- Euro je angefangene halbe Stunde
dem Antragsteller in Rechnung zu stellen.
Anträge auf eine Saldenbestätigung sind schriftlich zu stellen. Saldo, Jahresabschluss https://serviceportal.oberhausen.de:443/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/34759/show
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vom 09.10.2017 ist eine Saldenbestätigung eine gebührenpflichtige Verwaltungsleistung.
Diese Leistung ist gem. Anlage 1, Ziffer 1.1.1 der Satzung, mit 30,- Euro je angefangene halbe Stunde
dem Antragsteller in Rechnung zu stellen.
Anträge auf eine Saldenbestätigung sind schriftlich zu stellen. Saldo, Jahresabschluss https://serviceportal.oberhausen.de:443/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/34759/show
Buchführung, Zahlungsverfolgung, Zahlungsabwicklung
001 Schwartzstraße 72 46045 Oberhausen
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Fax 0208 825-5210