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Grundsteuer

Wichtig:

Die Jahresbescheide über die Grundsteuer 2026 werden am 19.06.2026 versandt. 

Die Stadt Oberhausen hatte im Jahr 2025 von der landesrechtlichen Möglichkeit eines differenzierten Hebesatzes Gebrauch gemacht. Dadurch konnten Wohngrundstücke mit einem anmieten Hebesatz versehen werden, um den Tatbestand des Wohnen steuerlich zu begünstigen. Die Verwaltungsgerichte in Gelsenkirchen und Düsseldorf haben durch ihre Rechtssprechung diese Möglichkeit in der umgesetzten Form rechtlich beanstandet und für rechtswidrig erklärt. Aktuell sieht die Stadt Oberhausen ohne eine neue landesrechtliche Regelung keine Möglichkeit ohne ein erhebliches rechtliches und finanzielles Risiko einzugehen, am differenzierten Hebesatz festzuhalten. Aus diesem Grund wird die Grundsteuer B in 2026 mit einem einheitlichen Hebesatz von 922 v. H. Festgesetzt. Sollte eine landesgesetzliche rechtssichere Regelung erfolgen, ist eine Rückkehr zum differenzierten Hebesatz beabsichtigt.

 

Allgemeines:

Bei der Grundsteuer handelt es sich - wie auch bei der Gewerbesteuer - um eine sog. Realsteuer. Grundlage für die Erhebung der Grundsteuer ist das Grundsteuergesetz.

Nach dem Grundsteuergesetz sind die Gemeinden berechtigt, von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer zu erheben.

Steuergegenstand sind

  1. die land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke - Grundsteuer A 
  2. die Grundstücke - Grundsteuer B 

Die Besteuerungsgrundlagen werden von den Finanzämtern ermittelt und den Gemeinden in Form von Grundsteuermessbescheiden mitgeteilt. Bei den Grundsteuermessbescheiden handelt es sich um Grundlagenbescheide, an die die jeweilige Gemeinde bei der Berechnung und Festsetzung der Grundsteuer gebunden ist.

Die Grundsteuer wird in der Weise berechnet, dass auf den vom Finanzamt festgesetzten Grundsteuermessbetrag ein Hebesatz angewandt wird (Beispiel: Messbetrag 1.000,-- Euro x Hebesatz 922 v. H. = 9.220,-- Euro Grundsteuer).

Die Grundsteuerhebesätze sind vom Rat der Stadt am 18.05.2026 im Rahmen der ab 01.01.2026 geltenden Hebesatz-Satzung beschlossen worden und betragen:

Grundsteuer A 325 v. H.
Grundsteuer B 922 v. H.

Einwendungen, die sich gegen die in dem Grundsteuermessbescheid getroffenen Feststellungen richten, sind bei dem Finanzamt, das den Grundsteuermessbescheid erlassen hat, anzubringen und nicht bei der Stadt Oberhausen - Fachbereich Steuern -.