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Bewachungsgewerbe
Erlaubnis:
Wer als Selbständiger gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), benötigt vor Aufnahme der Tätigkeit eine Erlaubnis der zuständigen Ordnungsbehörde. Die Erlaubnis kann natürlichen oder juristischen Personen (z. B. UG, GmbH, AG) erteilt werden. Die Erlaubnis ist bundesweit gültig und grundsätzlich zeitlich nicht befristet. Es findet jedoch spätestens alle 5 Jahre durch die zuständige Ordnungsbehörde von Amts wegen eine gesetzlich vorgeschriebene Regelwiederholungsprüfung der Zuverlässigkeit statt.
Rechtsgrundlage:
§ 34 a Gewerbeordnung (GewO), Bewachungsverordnung (BewachV)
Antragsverfahren:
Es wird empfohlen, vor der Beantragung der Erlaubnis telefonisch oder per Email Kontakt mit der Ordnungsbehörde aufzunehmen (siehe Ansprechpartnerin). So können ein erster kurzer Informationsaustausch und eine Beratung im Hinblick auf die Erlaubnispflicht und das Vorliegen der Voraussetzungen zur Erlaubniserteilung erfolgen.
Eine persönliche Vorsprache ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Antragsvoraussetzungen:
- Antragsteller muss mindestens über die Sachkundeprüfung der Industrie- und Handelskammer oder über einen gleichwertigen anderweitigen Abschluss im Sinne des § 8 BewachV verfügen.
- Bei juristischen Personen (z. B. UG oder GmbH) benötigen alle gesetzlichen Vertreter, die mit dem Bewachungsgewerbe direkt betraut sind, mindestens eine Sachkundeprüfung der Industrie- und Handelskammer oder einen gleichwertigen anderweitigen Abschluss i. S. d. § 8 BewachV. Sollte kein gesetzlicher Vertreter über eine Qualifikation verfügen, muss mindestens ein Betriebsleiter mit entsprechender Qualifikation im Betrieb beschäftigt sein.
- Antragsteller muss in geordneten Verhältnissen leben (kein Insolvenzverfahren, keine Eintragungen im Vollstreckungs-/Schuldnerportal, einwandfreie steuerliche Bescheinigungen des Finanzamtes sowie Steueramtes erforderlich).
- Keine einschlägigen Eintragungen im polizeilichen Führungszeugnis.
- Keine einschlägigen Eintragungen im Gewerbezentralregister.
- Keine einschlägigen polizeilichen- und verfassungsschutzrechtlichen Erkenntnisse.
Erlaubnisgebühren:
natürliche Person (Einzelunternehmen) 2.250,00 Euro
juristische Person (GmbH, UG, AG o. ä) 2.500,00 Euro
pro Geschäftsführer 100,00 Euro
pro Betriebsleiter 100,00 Euro
Hinweis:
Bei Ablehnung des Antrages durch die Verwaltungsbehörde oder bei Rücknahme des Antrages durch den Antragsteller ermäßigt sich die Verwaltungsgebühr um ein Vieteil gem. § 15 Abs. 2 Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW).
Bewacherregister:
Mit Erlaubniserteilung erhalten Sie die Zugangsdaten zum Bewacherregister, über welches im Anschluss Wach- und Leitungspersonal zu melden ist.
Wach- und Leitungspersonal:
Meldung von Wach- und Leitungspersonal: Das Bewachungsunternehmen darf mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nur Personen beschäftigen, die die erforderliche Zuverlässigkeit und Qualifikationen besitzen.
Zur Feststellung der Zuverlässigkeit und erforderlichen Qualifikationen muss zukünftiges Wach- und Leitungspersonal vor der Beschäftigung der zuständigen Ordnungsbehörde über das Bewacherregister gemeldet werden. Über dieses Register wird auch die sogenannte "BewacherID" (Bewacherregisteridentifikationsnummer) vergeben.
Die zuständige Ordnungsbehörde prüft im Anschluss die bewachungsrechtliche Zuverlässigkeit der gemeldeten Personen und teilt dem Bewachungsunternehmen das Ergebnis der Zuverlässigkeitsprüfung (zuverlässig oder nicht zuverlässig), insbesondere durch Eintragung im Bewacherregister, mit.
Das Bewachungsunternehmen ist verpflichtet, die Wachperson/das Leitungspersonal über das Ergebnis der Zuverlässigkeitsprüfung zu informieren und die BewacherID auszuhändigen.
Wach- und Leitungspersonal darf erst nach positiver Zuverlässigkeitsprüfung und Freigabe im Bewacherregister für Bewachungsaufgaben eingesetzt werden.
Sämtliches Wach- und Leitungspersonal wird spätestens alle 5 Jahre von Amts wegen durch die zuständige Ordnungsbehörde erneut auf seine bewachungsrechtliche Zuverlässigkeit geprüft (sogenannte Regelwiederholungsprüfung).
Eine Beschäftigung mit Bewachungsaufgaben ohne Zuverlässigkeitsprüfung - auch wenn nur vorübergehend (z. B. Praktikanten) - ist grundsätzlich nicht erlaubt.
Hinweis:
Die sogenannte BewacherID kann nur durch das Bewachungsunternehmen und nicht durch die angestellte Wachperson selbst beantragt werden.
Rechtsgrundlage:
§ 34 a Abs. 1 a Gewerbeordnung (GewO), § 16 Bewachungsverordnung (BewachV)
Verwaltungsgebühren:
Wachpersonal Gebührenrahmen von mindestens 60,00 Euro bis
maximal 500,00 Euro
Gesetzliche Vertreter und Betriebsleiter Gebührenrahmen von mindestens 100,00 bis
maximal 3.000,00 Euro
Bei Rückfragen zur Meldung von Wachpersonen mit Wohnsitz in Oberhausen wenden Sie sich gerne an die zuständige Ansprechpartnerin.
Ansprechpartner/innen
Unterlagen