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Maklererlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung (GewO)
Wer benötigt eine Maklererlaubnis?
Wer gewerbsmäßig als Immobilienmakler, Darlehnsvermittler, Bauträger oder Baubetreuer tätig werden möchte, benötigt vor Aufnahme der Tätigkeit eine Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung (GewO). Die Erlaubnis dient dem Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit und geordneter Vermögensverhältnisse.
Voraussetzung für die Erteilung
Für die Erteilung der Maklererlaubnis müssen Antragstellerinnen und Antragsteller insbesonders ihre persönliche Zuverlässigkeit und ihre geordneteten finanziellen Verhältnisse nachweisen.
Erforderliche Unterlagen
- Antragsformular ausgefüllt und unterschrieben
- Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
- Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden (Belegart O)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- Kopie des Personalausweises bzw. Nationalpass
- Nachweis über die Betriebshaftpflicht (nur Wohnimmobilienverwalter*innen)
Bei juristischen Personen (z. B. GmbH) sind die erforderlichen Nachweise für alle vertretungsberechtigten Personen vorzulegen. Zusätzlich werden unter anderem Handelsregisterauszug oder Gesellschaftsvertrag benötigt.
Kosten
Die Bearbeitung des Antrages ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Verwaltungsgebühr richtet sich nach Art und Umfang der beantragten Tätigkeit. Die Gebühren können je nach Erlaubnisumfang zwischen etwa 550,00 Euro und 1.850,00 Euro betragen. Die Gebühr ist bei Antragstellung zu entrichten.
Bearbeitungszeit
Die Bearbeitungsdauer hängt von der Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen sowie den erforderlichen behördlichen Prüfungen ab. Unvollständige Anträge können nicht bearbeitet werden und führen zu Verzögerungen.
Antragstellung
Vor Antragstellung empfiehlt sich zunächst eine telefonische Kontaktaufnahme (siehe Kontakt/Ansprechpartnerin).
Eine persönliche Vorsprache ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Ansprechpartner/innen
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Gebühren