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Schwarzarbeit, Bekämpfung

Was ist Schwarzarbeit?

Eine einheitliche allgemeingültige Definition der Schwarzarbeit oder der illegalen Beschäftigung gibt es nicht. Auch in der öffentlichen Diskussion werden diese Begriffe unterschiedlich und teilweise auch missverständlich gebraucht. 

Schwarzarbeit im rechtlichen Sinne liegt auf jeden Fall vor, wenn in Verbindung mit einer beruflichen Tätigkeit in erheblichem Umfang Leistungsmissbrauch, eine unrechtmäßige Gewerbeausübung oder eine unerlaubte Handwerksausübung einergehen.
Der Bezug einer öffentlichen Hilfe wie beispielsweise Arbeitslosengeld I oder II neben einem Arbeitseinkommen, die Beschäftigung einer Reinigungskraft in einer Familie (Mini-Job) ohne eine Steuerabführung, die handwerkliche Arbeit ohne Eintragung in die Handwerksrolle, aber auch die handwerkliche Arbeit ohne Rechnungsausstellung kann schon unter den weit gespannten Begriff der Schwarzarbeit fallen. Je nach Art des Einzelfalles und der Schwere des Vergehens kommen für die Ahndung solcher Verstöße Bußgelder oder Geld- und Freiheitsstrafen in Betracht.

Die Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung geht uns alle an, weil ohne ein Vorgehen der Behörden Wettbewerbsverzerrungen bis hin zur Existensvernichtung kleiner und mittlerer Betriebe und der weitere Verlust von Arbeitsplätzen droht. 

Zuständige Institutionen: 

Durch die Änderung bzw. Neufassung des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit ist die Zuständigkeit bei der Schwarzarbeitsbekämpfung auf die Zollverwaltung übergangen.

Hauptzollamt Duisburg 
FKS Schwarzarbeit
Albert-Einstein-Str. 1a
46446 Emmerich am Rhein
Tel.: 0203/60482701
E-Mail: poststelle.hza-emmerich@zoll.bund.de

Die Prüfungs- und Kontrollrechte der Ordnungsbehörde beschränken sich auf Verstöße im Handwerks- und Gewerberecht (Verstöße gegen die Anzeigepflicht sowie unerlaubte Handwerksausübung). 

Eine persönliche Vorsprache ist nur nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung möglich.

Kontakt

Gewerbeangelegenheiten
Bahnhofstraße 66,
46145 Oberhausen

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