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Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG)
Unterhaltsvorschuss durch das Jugendamt
Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben Kinder, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben und keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt von dem anderen Elternteil erhalten.
Hierbei gibt es keine Einkommensgrenze für den alleinerziehenden Elternteil. Eine gerichtliche Entscheidung über den Unterhalt gegen den anderen Elternteil ist nicht erforderlich. Ist der andere Elternteil ganz oder teilweise leistungsfähig, wird er vom Staat in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses in Anspruch genommen.
Es gilt:
- Bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres (12. Geburtstag) können Kinder ohne zeitliche Einschränkung Unterhaltsvorschuss erhalten.
- Kinder im Alter von zwölf Jahren bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (18. Geburtstag) können ebenfalls Unterhaltsvorschuss erhalten. Voraussetzung dafür ist, dass sie nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen sind oder dass der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug mindestens 600 Euro brutto verdient.
Sollte die Vaterschaft noch nicht anerkannt sein oder sollten Sie der Auffassung sein, dass der Kindesvater unbekannt ist, so nehmen Sie bitte vor Antragstellung Kontakt zu dem/der zuständigen Sachbearbeiter/in auf. Auch wenn Sie Fragen haben, scheuen Sie sich nicht, uns vor Antragstellung zu kontaktieren.
Eine Übersicht der/s für Sie zuständigen Sachbearbeiters/in finden Sie hier: Ich möchte Leistungen beantragen. Wer ist für mich zuständig?
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- Anmeldung oder höhere Vertrauensstufe erforderlich
- Kostenpflichtig
Unterhaltsvorschuss durch das Jugendamt
Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben Kinder, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben und keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt von dem anderen Elternteil erhalten.
Hierbei gibt es keine Einkommensgrenze für den alleinerziehenden Elternteil. Eine gerichtliche Entscheidung über den Unterhalt gegen den anderen Elternteil ist nicht erforderlich. Ist der andere Elternteil ganz oder teilweise leistungsfähig, wird er vom Staat in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses in Anspruch genommen.
Es gilt:
- Bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres (12. Geburtstag) können Kinder ohne zeitliche Einschränkung Unterhaltsvorschuss erhalten.
- Kinder im Alter von zwölf Jahren bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (18. Geburtstag) können ebenfalls Unterhaltsvorschuss erhalten. Voraussetzung dafür ist, dass sie nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen sind oder dass der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug mindestens 600 Euro brutto verdient.
Sollte die Vaterschaft noch nicht anerkannt sein oder sollten Sie der Auffassung sein, dass der Kindesvater unbekannt ist, so nehmen Sie bitte vor Antragstellung Kontakt zu dem/der zuständigen Sachbearbeiter/in auf. Auch wenn Sie Fragen haben, scheuen Sie sich nicht, uns vor Antragstellung zu kontaktieren.
Eine Übersicht der/s für Sie zuständigen Sachbearbeiters/in finden Sie hier: Ich möchte Leistungen beantragen. Wer ist für mich zuständig?
https://serviceportal.oberhausen.de/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/1332980/show