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Wie erhalte ich die Unterhaltsvorschussleistungen?

Unterhaltsvorschuss durch das Jugendamt

Die Leistungen sind auf Antrag zu gewähren. Der Anspruch gilt grundsätzlich ab dem Monat des Antragseingangs. Bitte wenden Sie sich hierzu an Ihre/n für Sie zuständige/n Sachbearbeiter/in. Die Zuständigkeit richtet sich hierbei nach dem Nachnamen des Kindes. Eine Übersicht der Zuständigkeiten finden Sie ebenfalls hier auf der Seite.

Sie haben nunmehr die Möglichkeit, Unterhaltsvorschussleistungen auch online zu beantragen (siehe „Onlinedienste“). Dennoch ist es erforderlich, dass Sie das Beiblatt ausgefüllt und unterschrieben im Original in der Unterhaltsvorschusskasse einreichen. Ohne dieses Beiblatt haben Sie keinen Antrag gestellt.  

Als Antragseingang gilt der Monat, in dem das Beiblatt eingeht.

Beispiel: Am 12.03. übersenden Sie den Onlineantrag. Am 15.06. geht das ausgefüllte und unterschriebene Beiblatt ein. Anspruch besteht dann ab dem 01.06.. Bitte reichen Sie auch umgehend die erforderlichen Unterlagen ein, da Ihr Antrag sonst ggf. wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt werden muss. Wenn Sie für mehrere Kinder Unterhaltsvorschussleistungen beantragen möchten, so ist für jedes Kind ein Online-Antrag und ein Beiblatt erforderlich.

Sollte die Vaterschaft noch nicht anerkannt sein oder sollten Sie der Auffassung sein, dass der Kindesvater unbekannt ist, so nehmen Sie bitte vor Antragstellung Kontakt zu dem/der zuständigen Sachbearbeiter/in auf. Auch wenn Sie Fragen haben, scheuen Sie sich nicht, uns vor Antragstellung zu kontaktieren.

Eine Übersicht der/s für Sie zuständigen Sachbearbeiters/in finden Sie hier:  
 
Zuständige Einrichtung:
Fachbereich 3-1-10
Virchowstr.83
46047 Oberhausen