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Grundsteuer

Bei der Grundsteuer handelt es sich - wie auch bei der Gewerbesteuer - um eine sog. Realsteuer. Grundlage für die Erhebung der Grundsteuer ist das Grundsteuergesetz.

Nach dem Grundsteuergesetz sind die Gemeinden berechtigt, von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer zu erheben.

Steuergegenstand sind

  1. die land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke - Grundsteuer A 
  2. die Grundstücke - Grundsteuer B 

Die Besteuerungsgrundlagen werden von den Finanzämtern ermittelt und den Gemeinden in Form von Grundsteuermessbescheiden mitgeteilt. Bei den Grundsteuermessbescheiden handelt es sich um Grundlagenbescheide, an die die jeweilige Gemeinde bei der Berechnung und Festsetzung der Grundsteuer gebunden ist.

Die Grundsteuer wird in der Weise berechnet, dass auf den vom Finanzamt festgesetzten Grundsteuermessbetrag ein Hebesatz angewandt wird (Beispiel: Messbetrag 1.000,-- Euro x Hebesatz 727 v. H. = 7.270,-- Euro Grundsteuer).

Die Grundsteuerhebesätze sind vom Rat der Stadt am 16.12.2024 im Rahmen der ab 01.01.2025 geltenden Hebesatz-Satzung beschlossen worden und betragen:

Grundsteuer A 282 v. H.
Grundsteuer B für Wohngrundstücke 727 v. H.
Grundsteuer B für Nichtwohngrundstücke 1389 v. H.

Zu den Wohngrundstücken gehören Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnungseigentum.

Zu den Nichtwohngrundstücken gehören unbebaute Grundstücke, Geschäftsgrundstücke, Gemischt genutzte Grundstücke, Teileigentum und sonstig bebaute Grundstücke

Einwendungen, die sich gegen die in dem Grundsteuermessbescheid getroffenen Feststellungen richten, sind bei dem Finanzamt, das den Grundsteuermessbescheid erlassen hat, anzubringen und nicht bei der Stadt Oberhausen - Fachbereich Steuern -.