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Grundsteuer

Bei der Grundsteuer handelt es sich um eine sog. Realsteuer. Grundlage für die Erhebung der Grundsteuer ist das Grundsteuergesetz.

Nach dem Grundsteuergesetz sind die Gemeinden berechtigt, von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer zu erheben.

Steuergegenstand sind

  1. die land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke - Grundsteuer A -
  2. die Grundstücke - Grundsteuer B - .

Die Besteuerungsgrundlagen werden von den Finanzämtern ermittelt und den Gemeinden in Form von Einheitswert- und Grundsteuermessbescheiden mitgeteilt. Bei den Einheitswert- und Grundsteuermessbescheiden handelt es sich um Grundlagenbescheide, an die die Stadt Oberhausen bei der Berechnung und Festsetzung der Grundsteuer gebunden ist.

Die Grundsteuer wird in der Weise berechnet, dass auf den vom Finanzamt festgesetzten Grundsteuermessbetrag ein Hebesatz angewandt wird (Beispiel: Messbetrag 1.000,-- Euro x Hebesatz 670 v. H. = 6.700,-- Euro Grundsteuer).

Die Grundsteuerhebesätze sind vom Rat der Stadt am 21.11.2016 im Rahmen der ab 01.01.2017 geltenden Hebesatz-Satzung beschlossen worden und betragen:

Grundsteuer A 250 v. H. und Grundsteuer B 670 v. H.

Einwendungen, die sich gegen die in dem Grundsteuermessbescheid getroffenen Feststellungen richten, sind bei dem Finanzamt, das den Grundsteuermessbescheid erlassen hat, anzubringen und nicht beim Fachbereich 1-1-70/ Grundbesitzabgaben.

Hinweis:
Informationen zur Grundsteuerreform können Sie dem Merkblatt zur Grundsteuerreform entnehmen.

Grundsteuer

Bei der Grundsteuer handelt es sich um eine sog. Realsteuer. Grundlage für die Erhebung der Grundsteuer ist das Grundsteuergesetz.

Nach dem Grundsteuergesetz sind die Gemeinden berechtigt, von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer zu erheben.

Steuergegenstand sind

  1. die land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke - Grundsteuer A -
  2. die Grundstücke - Grundsteuer B - .

Die Besteuerungsgrundlagen werden von den Finanzämtern ermittelt und den Gemeinden in Form von Einheitswert- und Grundsteuermessbescheiden mitgeteilt. Bei den Einheitswert- und Grundsteuermessbescheiden handelt es sich um Grundlagenbescheide, an die die Stadt Oberhausen bei der Berechnung und Festsetzung der Grundsteuer gebunden ist.

Die Grundsteuer wird in der Weise berechnet, dass auf den vom Finanzamt festgesetzten Grundsteuermessbetrag ein Hebesatz angewandt wird (Beispiel: Messbetrag 1.000,-- Euro x Hebesatz 670 v. H. = 6.700,-- Euro Grundsteuer).

Die Grundsteuerhebesätze sind vom Rat der Stadt am 21.11.2016 im Rahmen der ab 01.01.2017 geltenden Hebesatz-Satzung beschlossen worden und betragen:

Grundsteuer A 250 v. H. und Grundsteuer B 670 v. H.

Einwendungen, die sich gegen die in dem Grundsteuermessbescheid getroffenen Feststellungen richten, sind bei dem Finanzamt, das den Grundsteuermessbescheid erlassen hat, anzubringen und nicht beim Fachbereich 1-1-70/ Grundbesitzabgaben.

Hinweis:
Informationen zur Grundsteuerreform können Sie dem Merkblatt zur Grundsteuerreform entnehmen.

Finanzamt Oberhausen-Süd 
Finanzamt Oberhausen-Nord

Grundsteuer A, Grundsteuer B, Steuern, Grundstücke, Eigentumswohnung, Grundsteuerreform, Reform der Grundsteuer https://serviceportal.oberhausen.de:443/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/21046/show
Grundbesitzabgaben, Körperschaftssteuer, Umsatzsteuer
Schwartzstraße 72 46045 Oberhausen
Fax 0208 825-5112

Frau

Sabine

Ringert

Sachbearbeitung

163

0208 825-2653
grundbesitzabgaben@oberhausen.de

Frau

Kirsten

Lingenauber-Hempel

Sachbearbeitung

165

0208 825-2274
grundbesitzabgaben@oberhausen.de

Herr

Sven Sebastian

Holve

Sachbearbeitung

155

0208 825-2136
grundbesitzabgaben@oberhausen.de

Frau

Nicole

Hegemann

Sachbearbeitung

161

0208 825-2321
grundbesitzabgaben@oberhausen.de

Herr

Michael

Jankowski

Arbeitsgruppenleitung

157

0208 825-2008
grundbesitzabgaben@oberhausen.de

Frau

Sarah

Kampmeier

Arbeitsgruppenleitung

169

0208 825-2676
grundbesitzabgaben@oberhausen.de

Frau

Silke

Rühseler

Sachbearbeitung

167

0208 825-2586
grundbesitzabgaben@oberhausen.de