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Grundsteuer
Bei der Grundsteuer handelt es sich um eine sog. Realsteuer. Grundlage für die Erhebung der Grundsteuer ist das Grundsteuergesetz.
Nach dem Grundsteuergesetz sind die Gemeinden berechtigt, von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer zu erheben.
Steuergegenstand sind
- die land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke - Grundsteuer A -
- die Grundstücke - Grundsteuer B - .
Die Besteuerungsgrundlagen werden von den Finanzämtern ermittelt und den Gemeinden in Form von Einheitswert- und Grundsteuermessbescheiden mitgeteilt. Bei den Einheitswert- und Grundsteuermessbescheiden handelt es sich um Grundlagenbescheide, an die die Stadt Oberhausen bei der Berechnung und Festsetzung der Grundsteuer gebunden ist.
Die Grundsteuer wird in der Weise berechnet, dass auf den vom Finanzamt festgesetzten Grundsteuermessbetrag ein Hebesatz angewandt wird (Beispiel: Messbetrag 1.000,-- Euro x Hebesatz 670 v. H. = 6.700,-- Euro Grundsteuer).
Die Grundsteuerhebesätze sind vom Rat der Stadt am 21.11.2016 im Rahmen der ab 01.01.2017 geltenden Hebesatz-Satzung beschlossen worden und betragen:
Grundsteuer A 250 v. H. und Grundsteuer B 670 v. H.
Einwendungen, die sich gegen die in dem Grundsteuermessbescheid getroffenen Feststellungen richten, sind bei dem Finanzamt, das den Grundsteuermessbescheid erlassen hat, anzubringen und nicht beim Fachbereich 1-1-70/ Grundbesitzabgaben.
Hinweis:
Informationen zur Grundsteuerreform können Sie dem Merkblatt zur Grundsteuerreform entnehmen.
Kontakt
Grundbesitzabgaben, Körperschaftssteuer, UmsatzsteuerSchwartzstraße 72,
46045 Oberhausen
E-Mail: grundbesitzabgaben@oberhausen.de
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Weiterführende Informationen
Bei der Grundsteuer handelt es sich um eine sog. Realsteuer. Grundlage für die Erhebung der Grundsteuer ist das Grundsteuergesetz.
Nach dem Grundsteuergesetz sind die Gemeinden berechtigt, von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer zu erheben.
Steuergegenstand sind
- die land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke - Grundsteuer A -
- die Grundstücke - Grundsteuer B - .
Die Besteuerungsgrundlagen werden von den Finanzämtern ermittelt und den Gemeinden in Form von Einheitswert- und Grundsteuermessbescheiden mitgeteilt. Bei den Einheitswert- und Grundsteuermessbescheiden handelt es sich um Grundlagenbescheide, an die die Stadt Oberhausen bei der Berechnung und Festsetzung der Grundsteuer gebunden ist.
Die Grundsteuer wird in der Weise berechnet, dass auf den vom Finanzamt festgesetzten Grundsteuermessbetrag ein Hebesatz angewandt wird (Beispiel: Messbetrag 1.000,-- Euro x Hebesatz 670 v. H. = 6.700,-- Euro Grundsteuer).
Die Grundsteuerhebesätze sind vom Rat der Stadt am 21.11.2016 im Rahmen der ab 01.01.2017 geltenden Hebesatz-Satzung beschlossen worden und betragen:
Grundsteuer A 250 v. H. und Grundsteuer B 670 v. H.
Einwendungen, die sich gegen die in dem Grundsteuermessbescheid getroffenen Feststellungen richten, sind bei dem Finanzamt, das den Grundsteuermessbescheid erlassen hat, anzubringen und nicht beim Fachbereich 1-1-70/ Grundbesitzabgaben.
Hinweis:
Informationen zur Grundsteuerreform können Sie dem Merkblatt zur Grundsteuerreform entnehmen.
Frau
Sabine
Ringert
Sachbearbeitung
163
Frau
Kirsten
Lingenauber-Hempel
Sachbearbeitung
165
Herr
Sven Sebastian
Holve
Sachbearbeitung
155
Frau
Nicole
Hegemann
Sachbearbeitung
161
Herr
Michael
Jankowski
Arbeitsgruppenleitung
157
Frau
Sarah
Kampmeier
Arbeitsgruppenleitung
169
Frau
Silke
Rühseler
Sachbearbeitung
167