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Festsetzung von Veranstaltungen und Märkten

Märkte im Sinne der Gewerbeordnung sind Großmärkte, Wochenmärkte sowie Spezial- und Jahrmärkte. Weitere festsetzbare Veranstaltungen sind darüber hinaus Messen und Ausstellungen.

Wenn Sie als privater oder gewerblicher Veranstalter einen Markt veranstalten wollen, können Sie eine behördliche Festsetzung beantragen. Sie genießen dann bestimmte Marktprivilegien. Beispielsweise sind die gewerblichen Teilnehmer von der Reisegewerbekartenpflicht befreit. Einschränkungen nach dem Ladenöffnungsgesetz und dem Feiertagsgesetz NRW können entfallen. Privatpersonen dürfen an erlaubnispflichtigen Märkten ebenfalls teilnehmen.

Grundsätzlich ist eine Festsetzung möglich, wenn die Rahmenbedingungen der geplanten Veranstaltung die Einstufung als Markt rechtfertigen und kein öffentliches Interesse entgegensteht, d. h. es bestehen keine Bedenken gegen die Durchführung oder Gefährdungen der Allgemeinheit sind nicht zu befürchten. Zudem müssen Sie Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen.

Wenn Ihrem Antrag auf Marktfestsetzung entsprochen wurde, so sind Sie grundsätzlich zur Durchführung der Veranstaltung verpflichtet. Die Festsetzung kann zusätzlich Auflagen im Hinblick auf die Veranstaltungszeit, Brandschutzvorkehrungen, die Beschaffenheit des Platzes oder der Müllentsorgung beinhalten.

Gewerberechtlich nicht besonders zu genehmigen sind in aller Regel Veranstaltungen außerhalb der Sonn- und Feiertage. Hierzu gehören beispielsweise die

  • Trödelmärkte an Samstagen,
  • Kirchenbasare,
  • sowie alle Veranstaltungen ohne Teilnahme von Gewerbetreibenden.

Detaillierte Informationen liegen dem Ordnungsamt über derartige nicht festgesetzte Veranstaltungen nicht vor. In Einzelfällen sind aber Veranstalter bekannt.

Teilnahme von Privatpersonen

Organisation und Platznutzung laufen bei diesen Veranstaltungen nach privatrechtlichen Bedingungen ab. Federführend ist der Veranstalter. Die Standvergabe regelt ausschließlich der Veranstalter.

Teilnehmen darf grundsätzlich jede Person. Nicht-Gewerbetreibende benötigen keine Reisegewerbekarte oder andere Genehmigungen. Die angebotene Ware muss klar erkennbar mit den geforderten Preisen versehen werden. Individuelles Aushandeln des Endpreises (Feilschen) ist aber zulässig.

Der Ausschank alkoholischer Getränke kann im Einzelfall eine Schankerlaubnis erforderlich machen. Bei der Inanspruchnahme öffentlicher Flächen (Straßen, Gehwege, Parkplätze) muss immer eine Sondernutzungserlaubnis des Amtes für Verkehrs- und Baustellenmanagement eingeholt werden.

Teilnahme von Gewerbetreibenden

Teilnehmende an diesen Veranstaltungen benötigen als Gewerbetreibende eine Reisegewerbekarte. Diese wird bei natürlichen Personen durch das Ordnungsamt der Wohnsitzbehörde ausgestellt, bei juristischen Personen ist der Betriebssitz maßgeblich. Sofern lediglich Hilfskräfte am Stand eigenverantwortlich tätig sind, müssen sich diese mit einer Zweitschrift oder einer beglaubigten Kopie der auf den eigentlichen Gewerbetreibenden ausgestellten Reisegewerbekarte ausweisen können.

Gewerbetreibender ist jeder, der eine erlaubte und sozial positiv bewertete selbständige Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht (auch für mildtätige Zwecke!) auf Dauer durchführt - mit Ausnahme der sogenannten freien Berufe. In Zweifelsfällen informieren die Ordnungsämter der Firmen- oder Wohnsitze.

 

Kontakt

Verbraucherschutz: Gewerbe, Lebensmittelüberwachung, Veterinär
Bahnhofstraße 66,
46145 Oberhausen

Ansprechpartner/innen

Gebühren

liegt zwischen einem Gebührenrahmen von 100 bis 500 EUR pro Festsetzung

Unterlagen

  • Personalausweis, ersatzweise Pass und Meldebescheinigung des Einwohneramtes
  • Führungszeugnis
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
  • Antrag mit Angaben zum Veranstaltungszeitpunkt /Terminen
  • Lageplan über das Betriebsgrundstück (Standaufbauplan)
  • Teilnehmerverzeichnis
  • Angaben zu den Besucherparkplätzen