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Sprengwasser

Es besteht die Möglichkeit, die auf dem Grundstück verbrauchten und/oder zurückgehaltenen und somit nicht der Kanalisation zugeführten Wassermengen abzusetzen. Der Nachweis der verbrauchten und/oder zurückgehaltenen Wassermengen ist von dem Gebührenpflichtigen über geeignete Messeinrichtungen (Wasserzähler o. ä.), die der Gebührenpflichtige auf eigene Kosten einzubauen und zu unterhalten hat, zu führen.
Reichen Sie bitte eine Kopie der Einbau- oder Kaufrechnung ein und teilen Sie das Datum des Einbaus und den Zwischenzählerstand bei Einbau schriftlich mit. Der Antrag kann formlos oder mithilfe des Formulars (siehe Downloads) gestellt werden.
Dieser Zwischenzähler ist einmalig ein Jahr nach Einbau und darüber hinaus jährlich zu dem Zeitpunkt abzulesen, zu dem die RWW den Hauptzähler abliest. Der ermittelte Zählerstand ist formlos oder mithilfe des Formulars (siehe Downloads) per Post, E-Mail oder Fax mitzuteilen. Bitte per E-Mail nur PDF- und/oder JPG-Dateien übersenden, da andere Dateiformate ggfs. nicht geöffnet werden können.