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Fahrtenbuch
Die Behörde kann gemäß § 31 a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zugelassene Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuches anordnen, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.
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