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Änderung im Melderegister

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass auf dieser Seite nicht alle Eventualitäten dargestellt werden können. Es kann in Einzelfällen sein, dass aus rechtlichen Gründen ein anderer Weg beschritten werden muss als der hier dargestellte Normalfall.

 

Wenn Ihr Kind im Inland geboren wurde, erhält der Bürgerservice automatisch eine entsprechende Mitteilung, aufgrund derer das Kind im Melderegister bei seiner Mutter angemeldet wird. Eine Vorsprache ist hier nicht erforderlich.
Sofern die Geburt im Ausland stattfand, erhält der Bürgerservice keine automatische Mitteilung. In einem solchen Fall legen Sie bitte die urschriftliche („originale“) Geburtsurkunde1 vor.

 

Für eine Eheschließung wenden Sie sich bitte im ersten Schritt an das Standesamt.

Wenn Ihre Ehe im Inland geschlossen wurde, erhält der Bürgerservice automatisch eine entsprechende Mitteilung, aufgrund derer Ihr Familienstand im Melderegister zu „verheiratet“ geändert wird. Eine Vorsprache ist hier nicht erforderlich.
Sofern die Eheschließung im Ausland stattfand, erhält der Bürgerservice keine automatische Mitteilung. In einem solchen Fall legen Sie bitte die urschriftliche („originale“) Eheurkunde1 vor.

 

Für eine Ehescheidung wenden Sie sich bitte im ersten Schritt an das Amtsgericht.

Wenn Ihre Ehe im Inland geschieden wurde, legen Sie bitte Ihr urschriftliches („originales“) rechtskräftiges Scheidungsurteil vor, aufgrund dessen Ihr Familienstand im Melderegister zu „geschieden“ geändert werden kann. Der Bürgerservice erhält keine automatische Mitteilung seitens des Gerichtes.
Wurde das Scheidungsurteil im Ausland gesprochen und besitzt wenigstens einer der Ehepartner die deutsche Staatsangehörigkeit, muss das Scheidungsurteil1 zunächst durch das Oberlandesgericht Düsseldorf anerkannt werden.

 

Wenn ein Sterbefall im Inland beurkundet wurde, erhält der Bürgerservice automatisch eine entsprechende Mitteilung, aufgrund derer der Familienstand des hinterbliebenen Ehepartners im Melderegister zu „verwitwet“ geändert wird. Eine Vorsprache ist hier nicht erforderlich.
Sofern der Sterbefall im Ausland stattfand, erhält der Bürgerservice keine automatische Mitteilung. In einem solchen Fall legen Sie bitte die urschriftliche („originale“) Sterbeurkunde1 vor.

 

Für eine Namensänderung wenden Sie sich bitte im ersten Schritt an das Standesamt.

Wenn Ihr Name durch das Standesamt der Stadt Oberhausen geändert wurde, erhält der Bürgerservice automatisch eine entsprechende Mitteilung, aufgrund derer der Name im Melderegister geändert wird. Eine Vorsprache ist nur erforderlich, wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, da ein neuer Personalausweis beantragt werden muss.
Sofern die Namensänderung durch ein anderes deutsches Standesamt oder im Ausland beurkundet wurde, erhält der Bürgerservice keine automatische Mitteilung. In einem solchen Fall legen Sie bitte die urschriftliche („originale“) Namensänderungsurkunde1 vor.

 

Wenn Ihnen durch eine Universität ein Doktorgrad verliehen wurde, erhält der Bürgerservice keine automatische Mitteilung, zumal die Eintragung im Melderegister sowie im Personalausweis oder Reisepass freiwillig ist. Nur der Doktorgrad „Dr.“ sowie der Ehrendoktorgrad „Dr.hc.“ respektive „Dr.eh.“ ist eintragungsfähig.
Sofern der Doktorgrad eingetragen werden soll, legen Sie bitte die urschriftliche („originale“) Verleihungsurkunde1 vor.

Bitte erkundigen Sie sich vorab über die Führbarkeit Ihres Grades in Deutschland mittels Portal „anabin“ der Kultusministerkonferenz.

Die rechtliche Grundlage ergibt sich aus der Verordnung über die Führung von akademischen Graden und von Bezeichnungen im Hochschulbereich sowie der Hinweise des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen zu diesem Thema.

 

Für einen Austritt aus einer Religionsgemeinschaft wenden Sie sich bitte im ersten Schritt an das Amtsgericht.

Wenn Ihr Austritt durch ein Gericht im Inland bescheinigt wurde, erhält der Bürgerservice automatisch eine entsprechende Mitteilung, aufgrund derer die Religionszugehörigkeit im Melderegister und bei den Finanzbehörden geändert wird. Eine Vorsprache ist nicht erforderlich.
Sofern der Austritt im Ausland bescheinigt wurde, erhält der Bürgerservice keine automatische Mitteilung. In einem solchen Fall legen Sie bitte die urschriftliche („originale“) Austrittsbescheinigung1 vor.

 

Für eine Einbürgerung wenden Sie sich bitte im ersten Schritt an die Ausländerbehörde.

Wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erwarben, legen Sie bitte die urschriftliche („originale“) Einbürgerungsurkunde vor.
Sofern zeitgleich ein Personalausweis oder Reisepass ausgestellt werden soll, beachten Sie bitte die entsprechenden Informationstexte sowie den Laufzettel, welchen Sie mit der Einbürgerungsurkunde erhielten.

 

1 Bitte beachten Sie hierzu die rechtlichen Anforderungen, die an ausländische Urkunden zu stellen sind:

Urkunden aus anderen EU-Mitgliedstaaten sollen in internationaler Form oder zu Deutsch übersetzt vorgelegt werden. Urkunden aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten bedürfen, zusätzlich zur Übersetzung, regelmäßig der Echtheitsbestätigung, bevor diese hier anerkannt werden dürfen (Stichwörter „Legalisation“ und „Apostille“). Eine umfangreiche Übersicht zu diesem Thema finden Sie auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes. Ansonsten erklären wir Ihnen den Sachverhalt gern vor Ort.

Übersetzungen sollen durch einen im Inland öffentlich bestellten oder vereidigten Übersetzer gefertigt werden. Einen geeigneten Übersetzer finden Sie in der Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank des Landes Hessen.

Voraussetzungen

Gebühren

  • gebührenfrei

Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass

  • entsprechende Urkunde (siehe Informationstext)