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Unterhaltsvorschusskasse
Aufgrund der aktuellen Coronasituation ist der Zugang zum Concordiahaus nur mit Termin möglich. Weiterhin bitten wir Besucherinnen und Besucher zur Einhaltung der Hygienevorschriften und zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung innerhalb des Gebäudes. Vielen Dank für Ihre Mithilfe.
Im Interesse Ihres Kindes
Sie haben als alleinerziehender Elternteil die Möglichkeit Unterhaltsvorschussleistungen für Ihr Kind bis zum 18. Lebensjahr zu erhalten, wenn der Unterhaltspflichtige nicht oder nicht ausreichenden Unterhalt zahlt.
Voraussetzungen
Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) hat ein Kind, das
1. | in Deutschland bei einem seiner Elternteile lebt, |
| der ledig, verwitwet, geschieden oder von seinem Ehegatten dauerhaft getrennt lebt oder |
| dessen Ehegatte für voraussichtlich wenigstens 6 Monate in einer Anstalt untergebracht ist und |
2. |
nicht oder nicht regelmäßig die maßgebende Unterhaltsleistung mindestens in Höhe der Unterhaltsvorschussleistung von dem anderen Elternteil erhält. Bei Bezug von Waisenrente besteht ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nur, wenn der Lebensunterhalt des Kindes durch die Waisenrente nicht ausreichend gedeckt ist. |
Für ein Kind ab dem 12. Lebensjahr ist zusätzlich zu beachten, dass | |
1. | das Kind nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen ist oder |
2. | die Hilfsbedürftigkeit des Kindes nach § 9 SGB II durch die Unterhaltsleistungen vermieden werden kann oder |
3. | der alleinerziehende Elternteil bei SGB II-Bezug ein eigenes Einkommen von mindestens 600 EUR brutto (ohne Kindergeld) erzielt. |
Höhe der Unterhaltsleistung
Die Höhe der Leistung richtet sich nach dem für die betreffende Altersgruppe festgelegten Mindestbetrag. Gem. § 11 a) S. 4 UVG wird hiervon das Kindergeld für ein erstes Kind (204,00 EUR) abgezogen.
für Kinder | Mindestbetrag | abzüglich | UVG- Leistung |
von 0 | 354,00 € | 204,00 € | 150,00 € |
von 6 bis 11 | 406,00 € | 204,00 € | 202,00 € |
von 12 bis 17 Jahren | 476,00 € | 204,00 € | 272,00 € |
Von der Unterhaltsvorschussleistung werden weiterhin abgezogen
- Unterhaltsleistungen des anderen Elternteiles oder eine Waisenrente, die das Kind erhält
- Einkünfte des Kindes, wenn keine allgemeinbildende Schule besucht wird (ab dem 15. Lebensjahr)
Ende der Leistung
Die Unterhaltsvorschussleistung wird bis maximal zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Für Kinder ab 12 Jahren endet der Leistungsanspruch, wenn die zusätzlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
Haben Sie Fragen zur Unterhaltsvorschussleistung helfen Ihnen Ihre Ansprechpartner/innen gerne weiter:
Arbeitsgruppe 1 |
| Telefon | Zimmer |
Sa-Sb, | Frau Schröder | 825-9425 | 210 |
L, T, I | Frau Leipski | 825- 9386 | 208 |
A, Q, Sj-Ss | Frau Münch | 825- 9402 | 207 |
H, St, Su-Sz | Nicht besetzt. | 825- 9319 | 116 |
Bou-Bz, V, W,Z | Frau Banaski | 825- 9462 | 208 |
Bif-Bot, Sc - Si | Frau Jokic | 825- 2674 | 209 |
Ka – Kl, P | Frau Wegener | 825- 9309 | 207 |
Arbeitsgruppe 2 |
| Telefon | Zimmer |
C, X, | Frau Wirtgen | 825- 9435 | 118 |
Ba-Bie | Frau Hülsken-Kurz | 825- 9361 | 113 |
E, G | Herr Kamps | 825- 9417 | 113 |
M, | Frau Marcinkowski | 825- 9360 | 112 |
R, Y | Frau Schraets | 825- 9342 | 123 |
J, O, U | Frau Völpel | 825- 9366 | 115 |
D, N | Herr Michalak | 825- 9341 | 114 |
F, Km - Kz | Frau Szesny | 825- 9304 | 117 |
Terminvereinbarung
Wenn Sie einen Antrag stellen oder Ihren zuständigen Sachbearbeiter persönlich sprechen wollen, vereinbaren Sie bitte im Vorfeld telefonisch einen Termin mit dem jeweiligen Sachbearbeiter.
Ansprechpartner/innen
Gebühren
- Die Beratung und Leistung der Unterhaltsvorschussstelle sind für Sie kostenlos.
- Die Dauer bis zur ersten Zahlung variiert je nach Fall.
Eine zeitnahe Bearbeitung wird durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter angestrebt.
Unterlagen
Bitte bringen Sie zu Ihrer Vorsprache folgende Unterlagen mit:
- Geburtsurkunde bzw. Geburtsmitteilung
- Ihren Personalausweis oder Pass und Aufenthaltstitel
- Nachweis Ihrer Bankverbindung (Kontokarte)
- Vaterschaftsanerkennung (bei nicht ehelich geborenen Kindern)
- Nachweis über Unterhaltszahlungen
- Nachweis über Kindergeldleistungen
Falls für Sie zutreffend außerdem:
- Gerichtsurteile/-beschlüsse zur Zahlung von Unterhalt an das Kind
- Scheidungsurteil
- Aktueller Alg-II-Bescheid
- Nachweis über Erwerbseinkommen, Renteneinkommen, sonstiges Einkommen des betreuenden Elternteils
- Schriftverkehr mit Rechtsanwälten
- Schulbescheinigung für Kinder ab Vollendung des 15. Lebensjahres
- Nachweise über Einkommen des Kindes (z. Bsp.: Ausbildungsvertrag, Entgeltabrechnung, etc.)
- Angaben zur Anschrift und zum Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils
Weiterführende Informationen
Hinweis
Auf Grund der o. g. Änderung zum Unterhaltsvorschussgesetz werden bei den Sachbearbeitern/innen immer noch zahlreiche Beratungstermine nachgefragt. Um diese möglichst störungsfrei durchzuführen, sind die Sachbearbeitern/innen telefonisch nur eingeschränkt zu erreichen Wir bitten um Ihr Verständnis
Aufgrund der aktuellen Coronasituation ist der Zugang zum Concordiahaus nur mit Termin möglich. Weiterhin bitten wir Besucherinnen und Besucher zur Einhaltung der Hygienevorschriften und zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung innerhalb des Gebäudes. Vielen Dank für Ihre Mithilfe.
Im Interesse Ihres Kindes
Sie haben als alleinerziehender Elternteil die Möglichkeit Unterhaltsvorschussleistungen für Ihr Kind bis zum 18. Lebensjahr zu erhalten, wenn der Unterhaltspflichtige nicht oder nicht ausreichenden Unterhalt zahlt.
Voraussetzungen
Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) hat ein Kind, das
1. | in Deutschland bei einem seiner Elternteile lebt, |
| der ledig, verwitwet, geschieden oder von seinem Ehegatten dauerhaft getrennt lebt oder |
| dessen Ehegatte für voraussichtlich wenigstens 6 Monate in einer Anstalt untergebracht ist und |
2. |
nicht oder nicht regelmäßig die maßgebende Unterhaltsleistung mindestens in Höhe der Unterhaltsvorschussleistung von dem anderen Elternteil erhält. Bei Bezug von Waisenrente besteht ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nur, wenn der Lebensunterhalt des Kindes durch die Waisenrente nicht ausreichend gedeckt ist. |
Für ein Kind ab dem 12. Lebensjahr ist zusätzlich zu beachten, dass | |
1. | das Kind nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen ist oder |
2. | die Hilfsbedürftigkeit des Kindes nach § 9 SGB II durch die Unterhaltsleistungen vermieden werden kann oder |
3. | der alleinerziehende Elternteil bei SGB II-Bezug ein eigenes Einkommen von mindestens 600 EUR brutto (ohne Kindergeld) erzielt. |
Höhe der Unterhaltsleistung
Die Höhe der Leistung richtet sich nach dem für die betreffende Altersgruppe festgelegten Mindestbetrag. Gem. § 11 a) S. 4 UVG wird hiervon das Kindergeld für ein erstes Kind (204,00 EUR) abgezogen.
für Kinder | Mindestbetrag | abzüglich | UVG- Leistung |
von 0 | 354,00 € | 204,00 € | 150,00 € |
von 6 bis 11 | 406,00 € | 204,00 € | 202,00 € |
von 12 bis 17 Jahren | 476,00 € | 204,00 € | 272,00 € |
Von der Unterhaltsvorschussleistung werden weiterhin abgezogen
- Unterhaltsleistungen des anderen Elternteiles oder eine Waisenrente, die das Kind erhält
- Einkünfte des Kindes, wenn keine allgemeinbildende Schule besucht wird (ab dem 15. Lebensjahr)
Ende der Leistung
Die Unterhaltsvorschussleistung wird bis maximal zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Für Kinder ab 12 Jahren endet der Leistungsanspruch, wenn die zusätzlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
Haben Sie Fragen zur Unterhaltsvorschussleistung helfen Ihnen Ihre Ansprechpartner/innen gerne weiter:
Arbeitsgruppe 1 |
| Telefon | Zimmer |
Sa-Sb, | Frau Schröder | 825-9425 | 210 |
L, T, I | Frau Leipski | 825- 9386 | 208 |
A, Q, Sj-Ss | Frau Münch | 825- 9402 | 207 |
H, St, Su-Sz | Nicht besetzt. | 825- 9319 | 116 |
Bou-Bz, V, W,Z | Frau Banaski | 825- 9462 | 208 |
Bif-Bot, Sc - Si | Frau Jokic | 825- 2674 | 209 |
Ka – Kl, P | Frau Wegener | 825- 9309 | 207 |
Arbeitsgruppe 2 |
| Telefon | Zimmer |
C, X, | Frau Wirtgen | 825- 9435 | 118 |
Ba-Bie | Frau Hülsken-Kurz | 825- 9361 | 113 |
E, G | Herr Kamps | 825- 9417 | 113 |
M, | Frau Marcinkowski | 825- 9360 | 112 |
R, Y | Frau Schraets | 825- 9342 | 123 |
J, O, U | Frau Völpel | 825- 9366 | 115 |
D, N | Herr Michalak | 825- 9341 | 114 |
F, Km - Kz | Frau Szesny | 825- 9304 | 117 |
Terminvereinbarung
Wenn Sie einen Antrag stellen oder Ihren zuständigen Sachbearbeiter persönlich sprechen wollen, vereinbaren Sie bitte im Vorfeld telefonisch einen Termin mit dem jeweiligen Sachbearbeiter.
Bitte bringen Sie zu Ihrer Vorsprache folgende Unterlagen mit:
- Geburtsurkunde bzw. Geburtsmitteilung
- Ihren Personalausweis oder Pass und Aufenthaltstitel
- Nachweis Ihrer Bankverbindung (Kontokarte)
- Vaterschaftsanerkennung (bei nicht ehelich geborenen Kindern)
- Nachweis über Unterhaltszahlungen
- Nachweis über Kindergeldleistungen
Falls für Sie zutreffend außerdem:
- Gerichtsurteile/-beschlüsse zur Zahlung von Unterhalt an das Kind
- Scheidungsurteil
- Aktueller Alg-II-Bescheid
- Nachweis über Erwerbseinkommen, Renteneinkommen, sonstiges Einkommen des betreuenden Elternteils
- Schriftverkehr mit Rechtsanwälten
- Schulbescheinigung für Kinder ab Vollendung des 15. Lebensjahres
- Nachweise über Einkommen des Kindes (z. Bsp.: Ausbildungsvertrag, Entgeltabrechnung, etc.)
- Angaben zur Anschrift und zum Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils
Hinweis
Auf Grund der o. g. Änderung zum Unterhaltsvorschussgesetz werden bei den Sachbearbeitern/innen immer noch zahlreiche Beratungstermine nachgefragt. Um diese möglichst störungsfrei durchzuführen, sind die Sachbearbeitern/innen telefonisch nur eingeschränkt zu erreichen Wir bitten um Ihr Verständnis
- Die Beratung und Leistung der Unterhaltsvorschussstelle sind für Sie kostenlos.
- Die Dauer bis zur ersten Zahlung variiert je nach Fall.
Eine zeitnahe Bearbeitung wird durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter angestrebt.
Frau
Schröder
Arbeitsgruppenleitung
118
Frau
Wirtgen
Arbeitsgruppenleitung
112
Frau
Leipski
125
Frau
Münch
116
Frau
Marcinkowski
114
Herr
Kamps
113
Frau
Hülsken-Kurz
113
Frau
Schraets
109
Frau
Banaski
22
Herr
Michalak
Frau
Szesny
255
Frau
Schröder
Arbeitsgruppenleitung
118
Frau
Wirtgen
Arbeitsgruppenleitung
112
Frau
Leipski
125
Frau
Münch
116
Frau
Marcinkowski
114
Herr
Kamps
113
Frau
Hülsken-Kurz
113
Frau
Schraets
109
Frau
Banaski
22
Herr
Michalak
Frau
Szesny
255