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Namensbestimmungen /Namenserteilung des Kindes

Bei verheirateten Eltern erhält das Kind den Ehenamen der Eltern als Geburtsnamen.

Bei verheirateten Eltern, die keinen Ehenamen führen, können beide Eltern gemeinsam zum Zeitpunkt der Geburt bestimmen, ob das Kind den Familiennamen des Vaters oder der Mutter als Geburtsnamen erhält.

Bei nicht verheirateten Eltern ohne gemeinsames Sorgerecht erhält das Kind kraft Gesetzes den aktuellen Familiennamen der Mutter als Geburtsnamen.

Nur wenn bei nicht verheirateten Eltern bereits vor Geburt des Kindes Vaterschaft und gemeinsames Sorgerecht erklärt worden sind, können beide Eltern gemeinsam zum Zeitpunkt der Geburt bestimmen, ob das Kind den Familiennamen des Vaters oder der Mutter als Geburtsnamen erhält.

Nach Geburt des Kindes und wenn kein gemeinsames Sorgerecht besteht, kann die Mutter dennoch dem Kind den Familiennamen des Vaters als Geburtsnamen erteilen. Der Vater muss dieser Namenserteilung zustimmen.

Bei Sorgerechtserklärung nach Geburt des Kindes können beide Eltern gemeinsam binnen einer Frist von 3 Monaten im Rahmen einer Namensbestimmung den Familiennamen des Vaters zum Geburtsnamen des Kindes bestimmen.

Wenn zusätzlich ausländisches Recht beachtet werden muss können die oben genannten Fälle abweichen. Bitte kontaktieren Sie das Standesamt in diesen Fällen.


Eine vorherige Terminabsprache ist erforderlich!

Kontakt

Geburten
Bahnhofstraße 66,
46145 Oberhausen
E-Mail: geburten@oberhausen.de

Gebühren

  •  Bearbeitungsgebühr 21 EUR
  •  Geburtsurkunde 10 EUR

Unterlagen

Die erforderlichen Unterlagen werden bei der Vergabe des Termins mitgeteilt, da es verschiedene Fallkonstellationen gibt.

Dolmetscher 
Ist eine der erklärenden Personen der deutschen Sprache nicht mächtig, ist auf deren Veranlassung und deren Kosten ein Dolmetscher zu beteiligen.