BIS: Templatebasierte Anzeige (alt)

Anmelde- und Aliasbescheinigungen nach dem Prostituiertenschutzgesetz

Prostituierte müssen ihre Tätigkeit ab dem 1. Juli 2017 persönlich anmelden. Wer neu mit der Tätigkeit beginnt, darf erst arbeiten, wenn er bzw. sie sich angemeldet hat. Diese Anmeldepflicht gilt für alle, die sexuelle Dienstleistungen erbringen. Bei der Anmeldung erhalten Prostituierte Informationen zu ihren Rechten und Pflichten sowie zu gesundheitlichen und sozialen Beratungsangeboten und zur Erreichbarkeit von Hilfe in Notsituationen. Zuständig ist die Behörde an dem Ort, an dem man überwiegend arbeiten möchte. Wenn man die Prostitution in mehreren Städten oder Bundesländern ausüben will, muss man dies bei der Anmeldung angeben.

Anmeldebescheinigung:
Über die Anmeldung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Diese müssen Prostituierte während der Arbeit immer bei sich haben, um sie z. B. einem Bordellbetreiber, der Inhaberin einer Escort-Agentur oder bei einer behördlichen Kontrolle vorzulegen. Die Anmeldebescheinigung ist grundsätzlich bundesweit gültig. Die Bundesländer können aber zusätzlich noch eigene Regelungen darüber erlassen, wo die Anmeldung überall gilt. Die Anmeldebescheinigung gilt für Personen ab 21 Jahren für zwei Jahre, für Personen unter 21 Jahren nur für ein Jahr. Zusätzlich zu der Anmeldebescheinigung mit dem richtigen Namen kann man sich von der Behörde auch eine sogenannte „Alias-Bescheinigung“ ausstellen lassen. Auf der wird statt des richtigen Namens ein frei wählbarer Name, also ein Alias (z. B. Arbeitsname, Pseudonym), eingetragen. Es wird dort auch keine Wohnadresse angegeben. Mit so einer Aliasbescheinigung kann man nachweisen, dass man sich angemeldet hat, ohne dass z. B. ein Betreiber erfährt, wie man wirklich heißt oder wo man wohnt. Die Anmeldebehörde darf keine Anmeldebescheinigung erteilen, wenn die oder der Prostituierte - jünger als 18 Jahre ist, - jünger als 21 Jahre ist und andere Personen sie oder ihn zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution veranlasst haben, - sich in einer Zwangslage befindet und zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution gebracht wird, - schwanger ist und in den nächsten sechs Wochen entbindet.

Rechtsgrundlage:
§ 3 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)

Dokumente:
Was muss ich mitbringen?

  • Zur Anmeldung braucht man einen Nachweis über die gesundheitliche Beratung, die nicht älter als drei Monate sein darf.
  • Man muss ein Passbild mitbringen, und zwar eines, das auch für einen Ausweis geeignet wäre.
  • Man muss Angaben über sein Geburtsdatum, seinen Geburtsort und seine Staatsangehörigkeit machen.
  • Es muss ein Ausweis (Reisepass, Pass oder Ersatzbescheinigungen) vorgelegt werden.
  • Außerdem muss man ggf. durch eine Meldebescheinigung seine Meldeanschrift nachweisen oder eine Zustellanschrift angeben. Wenn eine Zustelladresse angegeben wird, kann das die Adresse einer Hilfsorganisation sein. Es kann auch die Adresse eines Verwandten oder Bekannten sein, wenn der eigene Name an dem Briefkasten mit angegeben ist.
  • Wer keine EU-Angehörige ist, muss eine Arbeitserlaubnis nachweisen. 

Gebühren:
Eine Gebühr wird nicht erhoben.

Bemerkung:
Welche Angaben muss ich machen?
Man muss angeben, in welchen Städten man arbeiten möchte. Es ist aber auch möglich mehrere Bundesländer zu benennen. Die Daten über die verschiedenen Orte an denen man arbeiten möchte, werden den angegeben Städten mitgeteilt. Ebenso werden die Daten dem zuständigen Finanzamt weitergeleitet. Zur Anmeldung wie auch zur gesundheitlichen Beratung bekommt man einen Nachweis, den man sich auch auf einen Alias, einen „Künstlernamen“ ausstellen lassen kann.

Was muss ich beachten?
Wer unter 18 Jahre alt ist, 6 Wochen vor der Entbindung, oder zur Prostitution gezwungen ist, bekommt die Anmeldebescheinigung nicht. Sex ohne Kondom (vaginal, anal, oral) ist nach dem Prostituiertenschutzgesetz verboten. Auch Werbung für Sex ohne Kondom ist verboten.

Welche Informationen werde ich erhalten?
Im Rahmen der Anmeldung findet ein Informationsgespräch statt, in dem Themen wie Krankenversicherung, Steuern o.ä. angesprochen werden. Bei der gesundheitlichen Beratung werden Themen wie Schwangerschaft, sexuell übertragbare Infektionen, Drogen- und Alkoholkonsum besprochen. Ebenso werden Kontaktadressen und Telefonnummern für Hilfe in Notsituationen mitgegeben. Es handelt sich nur um eine Beratung, nicht um eine Untersuchung.

Einführung einer Kondompflicht
Kunden und Kundinnen von Prostituierten sowie Prostituierte müssen zukünftig dafür sorgen, dass beim Geschlechtsverkehr Kondome getragen werden. Betreiber und Betreiberinnen von Prostitutionsgewerben sind verpflichtet, auf die Kondompflicht hinzuweisen. Für Geschlechtsverkehr ohne Kondome darf nicht geworben werden. Verstöße gegen die Kondompflicht durch Kundinnen und Kunden bzw. durch Betreiber und Betreiberinnen von Prostitutionsgewerben sind bußgeldpflichtig und können mit Geldstrafen bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Weitergehende Informationen zu Ihren Rechten und Pflichten können Sie unter den nebenstehenden Links erhalten.

Fristen:
Wie lange ist die Anmeldebescheinigung gültig?

Prostituierte unter 21 Jahren müssen ihre Anmeldebescheinigung jährlich verlängern lassen. Für Prostituierte ab 21 Jahren gilt die Anmeldebescheinigung grundsätzlich zwei Jahre.

Voraussetzung für die Verlängerung sind die regelmäßig zu wiederholenden gesundheitlichen Beratungen. Die gesundheitliche Beratung ist für Prostituierte unter 21 Jahren halbjährlich, für Prostituierte ab 21 Jahren jährlich zu wiederholen. 

Hinweis:
Die gesundheitliche Beratung nach § 10 Prostituiertenschutzgesetz (blaue Karte) erfolgt beim Bereich Gesundheit. Für diese Beratung ist ein separater Termin beim Bereich Gesundheit wahrzunehmen. Die Beratung erfolgt vor der Ausstellung der Anmeldebescheinigung (grüne Bescheinigung).